Appeal Against Rejection of Complaint Regarding Notice of Seizure (Federal Court Jurisdictional Refusal)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Tribunal reviewed a case involving a complaint against a decision made by the Upper Court of the Canton of Aargau, which had dismissed a prior challenge related to a garnishment notice. The garnishment arose from a monetary claim by the appellee against the appellant, following a definitive legal ruling concerning the enforcement of that claim. The focus of the complaint was on procedural issues, including the authority of representation and the validity of the counterclaims presented by the appellant. Ultimately, the tribunal found that the appellant's submission did not sufficiently address the grounds for the lower court's decision and therefore did not meet the necessary legal standards for a valid appeal. As a result, the tribunal declined to consider the appeal and imposed costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Rejection of Complaint Regarding Notice of Seizure (Federal Court Jurisdictional Refusal): The garnishment arose from a monetary claim by the appellee against the appellant, following a definitive legal ruling concerning the enforcement of that claim. The focus of the complaint was on procedural issues, including the authority of representation and the validity of the counterclaims presented by the appellant. Ultimately, the tribunal found that the appellant's submission did not sufficiently address the grounds for the lower court's decision and therefore did not meet the necessary legal standards for a valid appeal. As a result, the tribunal declined to consider the appeal and imposed costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the essential grounds/reasoning required by the law.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_856/2010
Urteil vom 9. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Pfändungsankündigung.
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 15. November 2010 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde betreffend die (nach rechtskräftiger Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 21'715.-- an die Beschwerdegegnerin und auf deren Fortsetzungsbegehren hin erfolgte) Zustellung einer Pfändungsankündigung abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens sei eine Forderung der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer, das Innenverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer Vertreterin sei demgegenüber für das Beschwerdeverfahren ebenso irrelevant wie die Frage, ob das angegebene Postcheckkonto auf den Namen der Beschwerdegegnerin oder ihrer Vertreterin laute, der Einwand der fehlenden Vertretungsbefugnis der Vertreterin erweise sich als haltlos, zumal sich ein in diesem Zusammenhang angerufenes Schreiben der Beschwerdegegnerin auf ein anderes Verfahren beziehe, schliesslich könne die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verrechnung mit Gegenforderungen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, sondern wäre vom Richter zu prüfen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen und auf der eigenen Sachverhaltsdarstellung zu beharren,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 15. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann