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5A_855/2024 KI-generiert

Creditor's Appeal Against Seizure Ruling Inadmissible Due to Formal Defects

Geschäftsnummer 5A_855/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, related to a seizure announcement for an ongoing debt enforcement (Betreibung Nr. xxx) that threatened police action. The initial complaint was dismissed by the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy in the Canton of Solothurn. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing legal unseizability and listing alleged criminal offenses linked to the seizure announcement. However, the appeal failed to meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Creditor's Appeal Against Seizure Ruling Inadmissible Due to Formal Defects: xxx) that threatened police action. The initial complaint was dismissed by the supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy in the Canton of Solothurn. The complainant then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing legal unseizability and listing alleged criminal offenses linked to the seizure announcement. However, the appeal failed to meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung formeller Mangel Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid Pfändung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it was obviously insufficiently reasoned, decided under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the collection of judicial costs in view of the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_855/2024

Urteil vom 16. Dezember 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, Marktplatz 22, 2540 Grenchen.

Gegenstand

Pfändungsankündigung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 29. November 2024 (SCBES.2024.73).

Sachverhalt:

Am 15. Oktober 2024 kündigte das Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, dem Beschwerdeführer für die nach wie vor offene Betreibung Nr. xxx die Pfändung an, angesichts des vorangegangenen Telefonverkehrs mit der Androhung der polizeilichen Vorführung. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mit Urteil vom 29. November 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Mit als Rekurs bezeichneter Eingabe vom 4. Dezember 2024 (Postaufgabe: 11. Dezember 2024) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Weder enthält die Beschwerde ein Rechtsbegehren noch wird auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides Bezug genommen. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde in Polemik und in einer lange Auflistung von Straftatbeständen, welche durch die Pfändungsankündigung angeblich erfüllt sein sollen; ferner hält der Beschwerdeführer abstrakt fest, er sei unpfändbar.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach, und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli