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5A_855/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Recusal Review in Custody Case

Geschäftsnummer 5A_855/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the President of the Cantonal Court of St. Gallen on September 30, 2014, which rejected a request for the recusal of certain cantonal judges in a child custody proceeding. The complainers argued that the judges had conflicts of interest due to their prior involvement in related cases and their political affiliations. However, the court found that these associations did not objectively suggest any bias or recusal need, and the complaint lacked sufficient legal grounding. Consequently, the Tribunal chose not to proceed with the complaint due to its inadequate justification.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Recusal Review in Custody Case: Gallen on September 30, 2014, which rejected a request for the recusal of certain cantonal judges in a child custody proceeding. The complainers argued that the judges had conflicts of interest due to their prior involvement in related cases and their political affiliations. However, the court found that these associations did not objectively suggest any bias or recusal need, and the complaint lacked sufficient legal grounding. Consequently, the Tribunal chose not to proceed with the complaint due to its inadequate justification.

Schlagwörter

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Missbrauchsvorwürfe Parteianhörung Vormundschaft verspätetes Ausstandsbegehren Kindesunterhalt Trennungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained due to insufficient grounds/reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellants.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_855/2014

Urteil vom 3. November 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

1. A.X.________,

2. B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Kantonsrichter C.________,

2. Kantonsrichter D.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand (Obhutsentzug),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. September 2014 der Kantonsgerichtspräsidentin St. Gallen.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. September 2014 der Kantonsgerichtspräsidentin St. Gallen, die ein Ausstandsbegehren gegen die Beschwerdegegner (Kantonsrichter in einem Verfahren vor der II. Zivilkammer des Kantonsgerichts betreffend Obhutsentzug) abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Kantonsgerichtspräsidentin erwog, die Beteiligung von E.________ (für die damalige Vormundschaftsbehörde zuständiger Stadtrat) an einem früheren Verfahren betreffend die Beschwerdeführer sowie dessen Zugehörigkeit bei der gleichen politischen Partei wie die Beschwerdegegner vermöge bei objektiver Betrachtung ebenso wenig einen Anschein der Befangenheit der Beschwerdegegner zu erwecken wie deren Auskunft, wonach heute die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (und nicht mehr die Vormundschaftsbehörde) als verfügende Behörde auftrete, Anzeichen für eine Befangenheit seien weder dargetan noch ersichtlich, die angebliche Befangenheit weiterer Personen sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,

dass es insbesondere nicht genügt, die bereits von der Kantonsgerichtspräsidentin widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen, dem Stadtrat E.________ Amtsmissbrauch vorzuwerfen und eine "Verschwörung" gegen die Beschwerdeführer zu behaupten,

dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid der Kantonsgerichtspräsidentin vom 30. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde ohne Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Kantonsgerichtspräsidentin St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann