Dismissal of Appeal Against Moot Seizure Proceedings Following Debt Settlement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a debt collection notice, where the complainant argued against the actions of the debt collection office. The supervisory authority officiated by the regional court deemed the complaint as moot because the debt had been settled, concluding that there was no basis for the enforcement of the collection measures. Consequently, the request for further review regarding potential errors in the notification process, and allegations of bias against an authority member, were dismissed as the underlying issue was resolved by the payment. The complainant's failure to comply with procedural requirements in their submission led to the case being deemed inadmissible in the higher court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 5 SchKG, Art. 13 EMRK, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Appeal Against Moot Seizure Proceedings Following Debt Settlement: The supervisory authority officiated by the regional court deemed the complaint as moot because the debt had been settled, concluding that there was no basis for the enforcement of the collection measures. Consequently, the request for further review regarding potential errors in the notification process, and allegations of bias against an authority member, were dismissed as the underlying issue was resolved by the payment. The complainant's failure to comply with procedural requirements in their submission led to the case being deemed inadmissible in the higher court.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the requirement to state and substantiate constitutional complaints.
Cited in the reasoning regarding the formal requirement for stating how the decision violates the law.
The main ground for not entering the appeal, citing procedural inadmissibility based on failure to meet formal requirements.
Cited in the reasoning regarding the formal requirement for a statement of reasons in the appeal brief.
The basis for imposing court costs on the appellant because they lost the appeal.
Cited in the reasoning to dismiss the appellant's requests for a finding of unlawfulness due to lack of sufficient legal interest, although the actual non-entry was based on Art. 108 BGG.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_855/2010
Urteil vom 13. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Y.________.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. November 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. November 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) ein (mit Eingaben des Beschwerdeführer vom August und September 2010 eingeleitetes) Beschwerdeverfahren betreffend Pfändungsankündigungen als gegenstandslos abgeschrieben hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, es habe kein Pfändungsvollzug stattgefunden, die Dienststelle habe die Betreibungsforderung vielmehr aus der Depoteinlage des Beschwerdeführers - entsprechend seinem Antrag - bezahlt, das Betreibungsverfahren sei infolge Begleichung der Forderung (Totalbetrag samt Kosten: Fr. 612.--) abgeschlossen, mit der erfolgten Zahlung fielen sowohl die Betreibung wie auch die angefochtenen Verfügungen der Dienststelle dahin, infolge Dahinfallens des Beschwerdegegenstandes sei daher auch das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden, weshalb die Frage, ob die Pfändungsankündigung eine Rechtsmittelbelehrung und eine Unterschrift des Betreibungsweibels zu enthalten habe, offen gelassen werden könne,
dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung infolge des ergangenen obergerichtlichen Entscheids als gegenstandslos erweist,
dass auf die (mit "früheren unqualifizierten Ausführungen" vom Januar 2010 begründete) Rüge der angeblichen Befangenheit des Präsidenten der Aufsichtsbehörde zum Vornherein nicht einzutreten ist, weil der Beschwerdeführer diesen bereits mit seiner kantonalen Beschwerde hätte ablehnen können und daher den Anspruch auf Ablehnung verwirkt hat ( BGE 117 Ia 322 ),
dass ebenso wenig auf die - mit der angeblichen Widerrechtlichkeit des Behördenverhaltens im gegenstandslos gewordenen kantonalen Verfahren begründeten - Feststellungsbegehren einzutreten ist, weil ein blosses Feststellungsinteresse kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG begründet,
dass nämlich die Möglichkeit eines Prozesses nach Art. 5 SchKG besteht und im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung der Widerrechtlichkeit die behaupteten Rechtsverletzungen richterlich überprüft würden, wodurch auch dem Erfordernis der wirksamen Beschwerdemöglichkeit bei einer nationalen Instanz im Sinne von Art. 13 EMRK Genüge getan ist,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer mit seinen übrigen Vorbringen dem Bundesgericht weder rechtsgenüglich die angebliche Befangenheit des Präsidenten der Aufsichtsbehörde darlegt noch rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen betreffend die Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens eingeht,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 23. November 2010 rechts-, EMRK- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann