Appeal Dismissed for Procedural Insufficiency Regarding Future Management Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding a debt collection procedure, in which the appellant filed a complaint against a decision made by the supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters. The lower court dismissed the appellant's complaint, stating it was unclear what the complaint was specifically addressing and that it lacked practical relevance concerning future business management. The appellant subsequently appealed to the Federal Tribunal, which found the appeal insufficiently substantiated and ultimately decided not to admit it, imposing court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Procedural Insufficiency Regarding Future Management Complaint: The lower court dismissed the appellant's complaint, stating it was unclear what the complaint was specifically addressing and that it lacked practical relevance concerning future business management. The appellant subsequently appealed to the Federal Tribunal, which found the appeal insufficiently substantiated and ultimately decided not to admit it, imposing court costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to insufficient justification, as explicitly stated in the operative part.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_854/2016
Urteil vom 14. November 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt U.________.
Gegenstand
Betreibungsverfahren,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. November 2016 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, es sei unklar, wogegen sich die Beschwerde des Beschwerdeführers richte, mangels Bezeichnung des Anfechtungsobjets sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sich der Beschwerdeführer über die "zukünftige Geschäftsführung" beschwere, sei auf die Beschwerde mangels eines praktischen Verfahrenszwecks nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 2. November 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt U.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. November 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann