Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_853/2025 KI-generiert

Father challenges interim custody/travel orders; Federal Supreme Court dismisses appeal due to procedural inadmissibility.

Geschäftsnummer 5A_853/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Father challenges interim custody/travel orders; Federal Supreme Court dismisses appeal due to procedural inadmissibility. A father challenged an appellate court decision that denied his requests for supervisory, super-provisional, and interim measures, including stay of execution, passport restriction, and travel prohibition regarding his two minor children, following an interim marital protection order (Eheschutz) that granted the mother sole custody initially, authorized her to renew the children's Brazilian passports, and allowed her to travel with them to Brazil. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to examine the merits, reasoning that the decision being appealed was an interim order in a preliminary measure procedure, which, according to Art. 93 para. 1 BGG, requires the appellant to demonstrate special conditions for admissibility, which was not done; furthermore, such proceedings are governed by Art. 98 BGG, limiting review to constitutional rights, but the appellant failed to sufficiently articulate the alleged constitutional violations with specific reference to the lower court's reasoning, instead relying on unsubstantiated factual claims and merely polemicizing against the opposing party and the previous instances.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG; Father challenges interim custody/travel orders; Federal Supreme Court dismisses appeal due to procedural inadmissibility: A father challenged an appellate court decision that denied his requests for supervisory, super-provisional, and interim measures, including stay of execution, passport restriction, and travel prohibition regarding his two minor children, following an interim marital protection order (Eheschutz) that granted the mother sole custody initially, authorized her to renew the children's Brazilian passports, and allowed her to travel with them to Brazil. The Federal Supreme Court dismissed the appeal and refused to examine the merits, reasoning that the decision being appealed was an interim order in a preliminary measure procedure, which, according to Art. 93 para. 1 BGG, requires the appellant to demonstrate special conditions for admissibility, which was not done; furthermore, such proceedings are governed by Art. 98 BGG, limiting review to constitutional rights, but the appellant failed to sufficiently articulate the alleged constitutional violations with specific reference to the lower court's reasoning, instead relying on unsubstantiated factual claims and merely polemicizing against the opposing party and the previous instances.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufschiebende Wirkung (Eheschutz) Sistierung des Verfahrens Verletzung von Verfahrensrechten verfassungsmässige Schranken Eheschutzverfahren Vorentscheid vorsorgliche Massnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided upon in the simplified procedure because it was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_853/2025

Urteil vom 10. Oktober 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bohren,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Eheschutz),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. September 2025 (LE250040-O/Z01).

Sachverhalt:

Mit Eheschutzentscheid vom 18. August 2025 regelte das Bezirksgericht Horgen das Getrenntleben der Parteien. Dabei stellte es die Kinder C.________ (geb. 2018) und D.________ (geb. 2020) für eine erste Phase unter die alleinige Obhut der Mutter, unter Einräumung eines Besuchsrechts an den Vater, und für eine zweite Phase unter alternierende Obhut, unter Regelung der Betreuungsmodalitäten. Ferner errichtete es eine Beistandschaft, ermächtigte die Mutter, die brasilianischen Reisepässe der Kinder zu verlängern, und berechtigte sie, mit den Kindern Ferien in Brasilien zu verbringen, unter Verpflichtung des Vaters, die entsprechenden Einwilligungen zu erteilen.

Berufungsweise stellte der Vater zahlreiche Rechtsbegehren. Im Kontext mit der Pass- und Reisefrage verlangte er zusammengefasst die aufschiebende Wirkung, ein Verbot der Erneuerung der Pässe, ein Verbot von Reisen ausserhalb des Schengenraumes sowie die superprovisorische Hinterlegung sämtlicher Reisepässe der Kinder.

Mit Entscheid vom 12. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Begehren um aufschiebende Wirkung und um Erlass von (super-) provisorischen Massnahmen sowie den Antrag auf Einholung eines kinder- und familienpsychologischen Gutachtens ab.

Mit weiterer Eingabe vom 25. September 2025 an das Obergericht stellte der Beschwerdeführer die Begehren, sämtliche Reisepässe der Kinder seien bei der "Gerichtsschreiberei/KESB" zu hinterlegen und Vollmachten zu Reisen ausserhalb des Schengenraumes seien zu untersagen. Sodann verlangte er die Edition aller Reiseunterlagen und Pässe, ein interdisziplinäres Gutachten und eine Partei- bzw. Zeugenbefragung. Ferner ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Erlass (super-) provisorischer Massnahmen.

Mit Entscheid vom 2. Oktober 2025 wies das Obergericht die erneut gestellten Begehren um aufschiebende Wirkung und den Erlass von (super-) provisorischen Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat. Im Übrigen leitete es die Eingabe vom 25. September 2025 im Sinn einer Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. September 2025 an das Bundesgericht weiter.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt bildet der obergerichtliche Entscheid vom 12. September 2025.

Soweit sich der Beschwerdeführer zu Themen äussert, die ausserhalb des darin Beurteilten stehen (alternierende Obhut, Beistandschaft), ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). Ohnehin fehlt es diesbezüglich auch an Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 1 BGG).

2. Der angefochtene Entscheid betrifft die Frage der aufschiebenden Wirkung und des Erlasses von (super-) provisorischen Massnahmen in einer Eheschutzangelegenheit (Art. 72 Abs. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist somit ein Zwischenentscheid. Zwischenentscheide können jedoch nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 144 III 475 E. 1.2; 150 III 248 E. 1.2).

Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG; bereits daran scheitert die Beschwerde. Ohnehin ist sie aber auch in der Sache selbst nicht hinreichend begründet (dazu E. 3).

3. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung und über (super-) provisorische Massnahmen ist - wie schon die Eheschutzangelegenheit als solche (BGE 133 III 393 E. 5.1; 149 III 81 E. 1.3) - eine vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), weshalb nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können, wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).

In der Beschwerde werden zwar verschiedene verfassungsmässige Rechte aufgelistet, aber der Beschwerdeführer legt - soweit sich die Ausführungen nicht ohnehin in blosser Polemik gegen die Vorrichter und gegen die Mutter erschöpfen - weder nachvollziehbar noch unter konkreter Bezugnahme auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid dar, inwiefern die angerufenen Verfassungsbestimmungen im Einzelnen verletzt sein sollen.

Im Übrigen besteht die Beschwerde in einer Zusammenstellung von Sachverhaltsbehauptungen, welche in appellatorischer Form vorgetragen werden. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 BGG) und dass das Bundesgericht grundsätzlich keine Beweismittel abnimmt, sondern bei einer aufgezeigten willkürlich unterbliebenen Beweisabnahme die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen wäre (BGE 135 III 31 E. 2.2; 136 III 209 E. 6.1; zuletzt Urteil 5A_676/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 3.1).

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Begehren um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli