Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_853/2010 KI-generiert

Creditor's Untimely Appeal of Account Statement Dismissed by Federal Supreme Court

Geschäftsnummer 5A_853/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint by one party against another concerning the final accounting related to the liquidation of a property. The complaint was directed against a decision made by a lower court, which had ruled that the appeal was inadmissible due to its late submission, surpassing the stipulated ten-day period for filing such appeals after notification of the disputed decision. The complainant argued about the timing of the notification but failed to provide a sufficient legal basis to establish that the lower court's ruling violated any rights or laws, leading to the rejection of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Creditor's Untimely Appeal of Account Statement Dismissed by Federal Supreme Court: The complaint was directed against a decision made by a lower court, which had ruled that the appeal was inadmissible due to its late submission, surpassing the stipulated ten-day period for filing such appeals after notification of the disputed decision. The complainant argued about the timing of the notification but failed to provide a sufficient legal basis to establish that the lower court's ruling violated any rights or laws, leading to the rejection of the appeal.

Schlagwörter

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Gläubigerversammlung Betreibungshandlung verspätete Begründung Vollstreckungsentscheid Begründung Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_853/2010

Urteil vom 8. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________.

Gegenstand

Abrechnung (Liegenschaftsverwertung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2010 des Kantonsgerichts von Graubünden (Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. November 2010 des Kantonsgerichts von Graubünden, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (vom Betreibungsamt Z.________ erstellte) Schlussabrechnung vom 11. März 2010 (betreffend die Verwertung einer Liegenschaft des Beschwerdegegners) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, Beschwerden an die Aufsichtsbehörde seien nach Art. 17 Abs. 2 SchKG innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme der angefochtenen Verfügung einzureichen, gemäss eigener Darstellung (in ihrem Schreiben vom 25. März 2010 an das Betreibungsamt) habe die Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung des Betreibungsamtes vom 11. März 2010 bereits Mitte März 2010 zugestellt erhalten, die dagegen erst am 29. Oktober 2010 beim Kantonsgericht eingereichte Beschwerde erweise sich als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einerseits den Erhalt der Verfügung des Betreibungsamtes (sowie den Erhalt zweier Entscheide des Kantonsgerichts) bestreitet, anderseits jedoch in der gleichen Beschwerdeschrift geltend macht, unverzüglich nach Erhalt der Verfügung u.a. mit dem Schreiben vom 25. März 2010 an das Betreibungsamt reagiert zu haben,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 22. November 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann