Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_852/2018 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Enforcement Proceedings Dismissed for Lack of Legal Argumentation

Geschäftsnummer 5A_852/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute concerning a debt enforcement procedure where the complainant sought the seizure and sale of a debtor's property, which included a house and a car, as part of a legal action in Solothurn, Switzerland. The complainant lodged multiple complaints against a supervisory authority's decision, arguing for the immediate sale of these assets, claiming that the debtor's assets were insufficient to cover the owed debt. The supervisory authority had ruled that the property was valued sufficiently to cover the debt but had placed a hold on the property's auction due to a pending legal question via a negative declaratory action. Additionally, they ruled that the vehicle was too old to be valuable. Questions of calculating the minimum subsistence allowance were raised, but no salary seizure was currently in place. The complainant also mentioned potential criminal matters, for which the supervisory authority and the Swiss Federal Tribunal are not responsible. The complainant challenged the supervisory authority's decision in the Swiss Federal Tribunal, arguing the necessity of a salary seizure and questioning procedural delays, but the Tribunal deemed the complaint inadequate and unfounded.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Debtor's Appeal Against Enforcement Proceedings Dismissed for Lack of Legal Argumentation: The complainant lodged multiple complaints against a supervisory authority's decision, arguing for the immediate sale of these assets, claiming that the debtor's assets were insufficient to cover the owed debt. The supervisory authority had ruled that the property was valued sufficiently to cover the debt but had placed a hold on the property's auction due to a pending legal question via a negative declaratory action. Additionally, they ruled that the vehicle was too old to be valuable. Questions of calculating the minimum subsistence allowance were raised, but no salary seizure was currently in place. The complainant also mentioned potential criminal matters, for which the supervisory authority and the Swiss Federal Tribunal are not responsible. The complainant challenged the supervisory authority's decision in the Swiss Federal Tribunal, arguing the necessity of a salary seizure and questioning procedural delays, but the Tribunal deemed the complaint inadequate and unfounded.

Schlagwörter

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Betreibungsverfahren, Existenzminimumsberechnung, Pfändung und Verwertung Betreibungsforderung Feststellungsklage Lohnpfändung Aufsichtsbeschwerde Zulassung der Zwangsvollstreckung ordentliches Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was summarily dismissed (not entered into) because the appeal lacked sufficient reasoning and appeared vexatious/abusive.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_852/2018

Urteil vom 13. November 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Region Solothurn.

Gegenstand

Betreibungsverfahren, Existenzminimumsberechnung, Pfändung und Verwertung,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 20. September 2018 (SCBES.2018.55, SCBES.2018.39, SCBES.2018.62).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mehrfach betrieben. Der Gläubiger beschwerte sich mehrmals bei der Aufsichtsbehörde. Namentlich verlangte er die Verwertung einer Liegenschaft und des Fahrzeugs KIA Picanto. Mit Urteil vom 20. September 2018 wies die Aufsichtsbehörde drei Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, das Betreibungsamt habe die Liegenschaft Grundbuch U.________ Nr. xxx gepfändet. Es habe die Liegenschaft auf Fr. 225'000.-- geschätzt, womit der Beschwerdeführer auf jeden Fall gedeckt sei. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt habe am 25. Mai 2018 in einer negativen Feststellungsklage die Verwertung der Liegenschaft aufgeschoben. Eine sofortige Verwertung könne daher nicht angeordnet werden.

Nicht zu beanstanden sei, dass das als alt und wertlos eingestufte Fahrzeug nicht mit Beschlag belegt worden sei. Haltlos seien die Rügen zur Existenzminimumsberechnung, denn derzeit sei gar keine Lohnpfändung verfügt.

Schliesslich sei die Aufsichtsbehörde nicht zuständig für die vom Beschwerdeführer wiederholt aufgeworfenen strafrechtlichen Fragen.

4. Der Beschwerdeführer behauptet, die Liegenschaft reiche zur Deckung seiner Forderungen nicht aus. Deshalb sei eine Lohnpfändung durchgeführt worden. Ersteres ist eine unbelegte Behauptung. Was Letzteres angeht, so legt der Beschwerdeführer zwar Unterlagen zu den Akten, aus denen eine Lohnpfändung gegen den Beschwerdegegner im Jahre 2017 hervorgeht. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, dass diese zum Urteilszeitpunkt noch in Kraft war und dass die Feststellungen der Aufsichtsbehörde insoweit offensichtlich unrichtig seien ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Der Beschwerdeführer hält zudem das Fahrzeug für werthaltig, stellt damit aber bloss seine Sicht der Dinge dar. Nicht einzugehen ist auf allgemeine Vorwürfe der Rechtsverzögerung und -verweigerung etc. gegenüber dem Betreibungsamt. Auch über die Staatshaftung aufgrund von angeblich widerrechtlichen Handlungen des Betreibungsamts ist vorliegend nicht zu befinden. Die Zulässigkeit der negativen Feststellungsklage und der vom Richteramt angeordnete Aufschub der Verwertung sind nicht Thema des Aufsichts- bzw. des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zur Entgegennahme einer Strafanzeige ist das Bundesgericht nicht zuständig. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ausserdem eine vom Betreibungsamt Emmental-Oberaargau dem Beschwerdegegner angeblich ausbezahlte Summe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er vor der Vorinstanz die Pfändung dieser Summe verlangt hätte. Inwieweit die Vorinstanz angebotene Beweise und vorgebrachte Tatsachen unterdrückt haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, ihm seien keine Stellungnahmen der Gegenpartei zugestellt worden. Auf welche Gegenpartei er sich bezieht, ist unklar. Gemäss den Akten wurden vom Beschwerdegegner keine Stellungnahmen eingeholt. Die Stellungnahmen des Betreibungsamts - soweit sie überhaupt eingeholt wurden - wurden dem Beschwerdeführer laut den Akten zugestellt und der Beschwerdeführer hat zu ihnen Stellung genommen. Der Einwand erscheint insoweit querulatorisch. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei keine öffentliche Verhandlung durchgeführt worden, belegt er nicht, dass er solches überhaupt verlangt hätte.

Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Darauf ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg