Federal Supreme Court Dismisses Late Appeal Against Seizure Announcement Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute regarding the execution of a garnishment notice, where the appellant challenged a decision made by the cantonal court that dismissed her appeal against an earlier ruling of a lower enforcement authority. The appellant's challenge to the cantonal court's decision was deemed late, as it was filed after the statutory deadline had passed. Additionally, the court noted that even if the extended deadline had been applicable, the grounds for the appeal did not meet the necessary legal requirements. As a result, the Federal Tribunal concluded that the appeal was inadmissible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 50 BGG, Art. 108Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Late Appeal Against Seizure Announcement Ruling: The appellant's challenge to the cantonal court's decision was deemed late, as it was filed after the statutory deadline had passed. Additionally, the court noted that even if the extended deadline had been applicable, the grounds for the appeal did not meet the necessary legal requirements. As a result, the Federal Tribunal concluded that the appeal was inadmissible.
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KI-generiertThe appeal was rejected because it was clearly inadmissible due to tardiness, leading to a decision not to enter upon it under this simplified procedure.
The losing appellant was ordered to pay court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_852/2015
Urteil vom 27. Oktober 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Kanton Luzern, Einwohnergemeinde und röm.-kath. Kirchgemeinde Luzern, vertreten durch das Steueramt der Stadt Luzern,
Beschwerdegegner,
Betreibungsamt der Stadt Luzern.
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 4. September 2015 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 4. September 2015 des Kantonsgerichts Luzern, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Beschwerde-Weiterzug der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG , die sich wie vorliegend gegen einen Entscheid der kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden richten, innerhalb von 10 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit. a, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Kantonsgerichts vom 4. September 2015 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 18. September 2015 eröffnet worden ist,
dass die von der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2015 bei der Deutschen Post eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht erst am 24. Oktober 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post übergeben worden ist,
dass offen bleiben kann, ob sich die (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Kantonsgerichts (30 statt 10 Tage) berufen kann, weil auch die 30-tägige Beschwerdefrist nicht eingehalten ist (Ablauf: Montag, den 19. Oktober 2015), zumal die pauschale Berufung der Beschwerdeführerin auf eine nicht bezeichnete Krankheit ohnehin keine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 50 BGG zu rechtfertigen vermag,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise entspricht,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Luzern und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann