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5A_851/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadmissibility Due to Inadequate Substantiation

Geschäftsnummer 5A_851/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant appealed to the Swiss Federal Supreme Court after the Zurich District Court granted provisional enforcement to the opposing party based on a debt collection loss certificate for CHF 810.45. The claimant requested a four-week extension from the Zurich High Court to prepare an appeal, recognition action, and counterclaims seeking damages dating back to 2016, and also sought free legal aid. However, the High Court denied these requests and did not proceed with the claims. The claimant then filed a complaint with the Federal Supreme Court including demands for various clarifications and negative declaratory judgments as well as substantial monetary claims.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Inadmissibility Due to Inadequate Substantiation: The claimant requested a four-week extension from the Zurich High Court to prepare an appeal, recognition action, and counterclaims seeking damages dating back to 2016, and also sought free legal aid. However, the High Court denied these requests and did not proceed with the claims. The claimant then filed a complaint with the Federal Supreme Court including demands for various clarifications and negative declaratory judgments as well as substantial monetary claims.

Schlagwörter

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Fristerstreckung (provisorische Rechtsöffnung) Betreibungsforderung Widerklage Vollstreckungsentscheid vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to the simplified procedure because the grounds for appeal were obviously insufficient.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_851/2022

Urteil vom 8. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Fristerstreckung (provisorische Rechtsöffnung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 3. Oktober 2022 (RT220154-O/U).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 22. August 2022 erteilte das Bezirksgericht Zürich der Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Pfändungsverlustschein für Fr. 810.45 provisorische Rechtsöffnung.

Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Zürich mit einem "Gesuch um Fristverlängerung für vier Wochen für die Erstellung der Beschwerde, Aberkennungsklage und Gegenklage/Schadenersatz seit 2016". Nach Korrespondenz mit dem Gericht verlangte sie die formelle Behandlung ihres Fristerstreckungsgesuchs und stellte gegen die Beschwerdegegnerin diverse Forderungs- und Schadenersatzbegehren in Millionenhöhe.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2022 wies das Obergericht die Gesuche um Fristerstreckung und unentgeltliche Rechtspflege ab und trat auf das Klagebegehren nicht ein.

Mit Beschwerde vom 2. November 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Über die ganze Eingabe verstreut verlangt sie diverse Abklärungen und stellt negative Feststellungs- sowie Forderungsbegehren in Millionenhöhe.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die weitschweifige Beschwerde ist insgesamt kaum verständlich. Eine konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides ist nicht auszumachen und schon gar nicht wird dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsiderende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli