Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_851/2017 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Execution Order Rejected for Form and Untimely Filing

Geschäftsnummer 5A_851/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a legal dispute arose involving a debt enforcement decision made by a district court, which granted a definitive legal opening for a debt amounting to Fr. 51,347.10 against a complainant. The complainant received notice of this decision but submitted a complaint against it late, resulting in the higher court refusing to hear the case based on timeliness. Subsequently, the complainant filed a further complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the higher court's decision. However, the Federal Tribunal found that the complaint was insufficiently substantiated and did not address the pertinent reasons for the lower court's dismissal, leading to the Tribunal deciding not to consider the case further.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Execution Order Rejected for Form and Untimely Filing: 51,347.10 against a complainant. The complainant received notice of this decision but submitted a complaint against it late, resulting in the higher court refusing to hear the case based on timeliness. Subsequently, the complainant filed a further complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the higher court's decision. However, the Federal Tribunal found that the complaint was insufficiently substantiated and did not address the pertinent reasons for the lower court's dismissal, leading to the Tribunal deciding not to consider the case further.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung verspätete Einreichung nachträglicher Rechtsvorschlag Rechtsstellung Konkursbegehren Wiederherstellung der versäumten Frist verspätete Begründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was obviously insufficiently substantiated, leading to a decision by the presiding judge in a simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court waived the imposition of court costs given the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_851/2017

Urteil vom 2. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Thurgau,

vertreten durch die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. September 2017 (BR.2017.54).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 4. Juli 2017 erteilte das Bezirksgericht Weinfelden dem Kanton Thurgau in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Weinfelden definitive Rechtsöffnung für Fr. 51'347.10. Der Entscheid wurde A.________ am 16. August 2017 zur Abholung bis 24. August 2017 gemeldet.

Am 6. September 2017 reichte A.________ gegen diesen Entscheid eine Beschwerde ein, auf welche das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 26. September 2017 wegen Verspätung nicht eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 22. Oktober 2017 eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Gegen kantonal letztinstanzliche Rechtsöffnungsentscheide mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert steht die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich offen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine hinreichende Auseinandersetzung mit der im angefochtenen Entscheid enthaltenen Nichteintretensbegründung. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, er sei in Halbgefangenschaft und es sei ihm deshalb nicht möglich, in einer Frist etwas zu erledigen. Das ist aber keine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides, sondern sinngemäss ein Gesuch um Fristwiederherstellung wegen unverschuldeten Hinternisses. Ein solches wäre aber beim Obergericht zu stellen gewesen; beim Bundesgericht kann einzig aufgezeigt werden, dass und inwiefern der obergerichtliche Nichteintretensentscheid unrechtmässig gewesen sein soll, was indes nicht dargelegt wird.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli