Inheritance Community Dissolution and Property Auction Due to Seized Share
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved the heirs of an estate containing a property, where one of the heirs faced multiple creditor claims leading to the seizure of their share in the property and a request for its liquidation. The administrative authority overseeing debt enforcement and bankruptcy in Basel-Landschaft was approached to determine how the property share should be sold. Although the debtor attempted to pay off one specific creditor to prevent the liquidation, this was refused as it would result in preferential treatment. Consequently, the government ordered the dissolution of the inheritance community and the auction of the property. The heirs contested this decision but lost the appeal at the cantonal court. They then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which did not engage with the appeal due to insufficient reasoning provided by the appellants.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inheritance Community Dissolution and Property Auction Due to Seized Share: The administrative authority overseeing debt enforcement and bankruptcy in Basel-Landschaft was approached to determine how the property share should be sold. Although the debtor attempted to pay off one specific creditor to prevent the liquidation, this was refused as it would result in preferential treatment. Consequently, the government ordered the dissolution of the inheritance community and the auction of the property. The heirs contested this decision but lost the appeal at the cantonal court. They then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which did not engage with the appeal due to insufficient reasoning provided by the appellants.
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KI-generiertThe appeal was not entertained due to insufficient substantiation, as per this procedural rule applied in the dispositive.
The appellants were ordered to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_850/2019
Urteil vom 31. Oktober 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.A.________, bestehend aus:
1. B.A.________,
2. C.A.________,
3. D.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
Betreibungsamt Basel-Landschaft.
Gegenstand
Festlegung des Verfahrens zur Verwertung eines Anteils an Gemeinschaftsvermögen; Verweigerung der Entgegennahme von Zahlungen,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 20. August 2019 (420 19 108 vo4).
Erwägungen:
1. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft von A.A.________ sind Gesamteigentümer der Liegenschaft Nr. xxx in U.________. Gegen einen der Erben, B.A.________ (Beschwerdeführer 1), machten diverse Gläubiger Forderungen geltend. Sie veranlassten die Pfändung seines Liquidationsanteils an der Liegenschaft und stellten Verwertungsbegehren.
Am 4. September 2018 ersuchte das Betreibungsamt den Regierungsrat als administrative Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Festlegung des Verfahrens der Verwertung des Gemeinschaftsanteils an der Liegenschaft. Am 15. Februar 2019 meldete der Schuldner dem Regierungsrat, er habe beim Betreibungsamt einen Geldbetrag einzahlen wollen, doch sei die Entgegennahme verweigert worden, weil er den Betrag für eine bestimmte Gläubigerin habe einzahlen wollen. Mit Beschluss vom 30. April 2019 ordnete der Regierungsrat die Auflösung der Erbengemeinschaft nach den Vorschriften des Erbrechts und die Versteigerung der Liegenschaft an.
Gegen diesen Beschluss erhoben die Erben Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 20. August 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführer am 27. Oktober 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Die Beschwerdeführer haben ihrer Eingabe ihre Beschwerdeschrift vom 7. Mai 2019 an das Kantonsgericht beigelegt. Sofern sie diese als Teil der Beschwerde an das Bundesgericht auffassen möchten, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden, da eine blosse Wiederholung des vorinstanzlich Vorgetragenen keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darstellt ( BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.).
Im Übrigen führen die Beschwerdeführer bloss aus, das Entscheidprotokoll entspreche weder ihren schriftlichen Aussagen noch der Realität. Ihre Aussagen seien vom Gericht manipuliert worden. Welche Aussagen manipuliert worden sein sollen bzw. inwiefern das Entscheidprotokoll (gemeint wohl: der angefochtene Entscheid) nicht der Realität entsprechen soll, legen sie nicht dar. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den kantonsgerichtlichen Erwägungen zur Notwendigkeit der Versteigerung der Liegenschaft und dazu, dass der Schuldner nicht einzelne Gläubiger bevorzugen bzw. die von ihm begünstigten Gläubiger nicht selbst auswählen dürfe.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung ( Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg