Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_850/2012 KI-generiert

Debtor's Appeal on Bankruptcy Warning Dismissed for Failure to Meet Federal Procedural Requirements

Geschäftsnummer 5A_850/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between a company and an individual regarding a warning of bankruptcy issued by a debt enforcement authority. The company filed a complaint against a decision by a higher court which had previously declined to consider the company's appeal of an earlier ruling by a lower authority. The higher court argued that the company's appeal did not meet the necessary legal grounds for a valid complaint, as it lacked proper justification and did not sufficiently address the legal issues raised in the initial decision. Consequently, the supreme court decided not to consider the appeal due to its inadequacies and imposed court costs on the company.

Legislator-Regeste

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Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Bankruptcy Warning Dismissed for Failure to Meet Federal Procedural Requirements: The company filed a complaint against a decision by a higher court which had previously declined to consider the company's appeal of an earlier ruling by a lower authority. The higher court argued that the company's appeal did not meet the necessary legal grounds for a valid complaint, as it lacked proper justification and did not sufficiently address the legal issues raised in the initial decision. Consequently, the supreme court decided not to consider the appeal due to its inadequacies and imposed court costs on the company.

Schlagwörter

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Konkursverhandlung Prozessvoraussetzung gesetzliche Frist nachträglicher Rechtsvorschlag Verrechnung im Konkurs mangelnder Solvenznachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained because it lacked the necessary substantiation required by this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to bear the court costs based on this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_850/2012

Urteil vom 22. November 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Erich Tagwerker,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt A.________.

Gegenstand

Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kan-

tonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Konkursandrohung) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, den Begründungsanforderungen einer zulässigen Beschwerde ( Art. 321 Abs. 1 ZPO ) genüge die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht, sie enthalte zwar einen sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, jedoch keine Begründung dieses Antrags, die Beschwerdefrist könne als gesetzliche Frist nicht (zwecks Nachreichung einer Begründung) erstreckt werden, im Übrigen wäre die Beschwerde auch abzuweisen, weil die Vorinstanz die materiellrechtlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen den Umfang der Restforderung zu Recht nicht geprüft habe,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 31. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann