Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_85/2014 KI-generiert

Daughter v. Supervisory Authority regarding Expert Evidence in Settlement Approval Proceedings

Geschäftsnummer 5A_85/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A.a. B.________ (Jg. 1926) und A.________ (Jg. 1928) sind die Eltern von X.________ (Jg. 1955). Am 25. Mai 2012 beauftragte die Vormundschaftsbehörde C.________, Soziale Dienste, mit der Abklärung der Notwendigkeit vormundschaftlicher Massnahmen gegenüber beiden Eheleuten A.________ und B.________. Anlass war deren Verhalten, das auf zunehmende Altersdemenz hinwies, und insbesondere die Befürchtung, den Eheleuten könnten wegen unkontrollierten Geldverbrauchs die flüssigen Mittel ausgehen, sodass ihre praktisch schuldenfreie Liegenschaft zur Bestreitung des Lebensunterhalts hypothekarisch belastet werden muss.

Legislator-Regeste

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Art. 446 ZGB, Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Daughter v. Supervisory Authority regarding Expert Evidence in Settlement Approval Proceedings: Die Beschwerdeführerin hat vor dem Einzelrichter eine in einem Genehmigungsverfahren gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB ergangene Beweisverfügung (Art. 446 ZGB) angefochten und darum ersucht, die Verfügung aufzuheben und die dem Hausarzt sowie der Notarin unterbreiteten Fragen zurückzuziehen bzw. die Berichte, soweit sie bereits bei der ersten Instanz eingegangen seien, aus den Akten zu weisen. Der Einzelrichter ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der angefochtene, auf die Beschwerde nicht eintretende Entscheid schliesst das Genehmigungsverfahren gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB nicht ab. Es handelt sich somit um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid.

Schlagwörter

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Abklärung des Sachverhalts gemäss Art. 446 ZGB vormundschaftliche Aufsichtsbehörde nicht wiedergutzumachender Nachteil Erbvertrag Rechtsgutachten Anspruch auf rechtliches Gehör Genehmigung des Berichts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Used to determine that the appeal against the interlocutory decision was inadmissible because it did not cause an irreparable prejudice.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 5A_85/2014

Urteil vom 24. Februar 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Birgit Biedermann,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

*Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________*,

A.________.

Gegenstand

Abklärung des Sachverhalts gemäss Art. 446 ZGB,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 12. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. A.a. B.________ (Jg. 1926) und A.________ (Jg. 1928) sind die Eltern von X.________ (Jg. 1955). Am 25. Mai 2012 beauftragte die Vormundschaftsbehörde C.________, Soziale Dienste, mit der Abklärung der Notwendigkeit vormundschaftlicher Massnahmen gegenüber beiden Eheleuten A.________ und B.________. Anlass war deren Verhalten, das auf zunehmende Altersdemenz hinwies, und insbesondere die Befürchtung, den Eheleuten könnten wegen unkontrollierten Geldverbrauchs die flüssigen Mittel ausgehen, sodass ihre praktisch schuldenfreie Liegenschaft zur Bestreitung des Lebensunterhalts hypothekarisch belastet werden muss.

A.b. Am 13. Juli 2012 schlossen die Eheleute A.________ und B.________ bei Notarin D.________ einen Erbvertrag, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Beim Ableben des zweiten Ehegatten sollten X.________ und ihr Sohn E.________ Erben sein mit dem Recht, vom Nachlass je Fr. 200'000.-- für sich zurückzubehalten, und der Pflicht, den Überrest in Form von Vermächtnissen zu gleichen Teilen an die Neffen und Nichten von B.________ auszurichten. Für den Fall der Anfechtung des Erbvertrags durch X.________ setzten sie diese auf den Pflichtteil und verpflichteten sie, nach dem Ableben des zweiten Ehegatten die verfügbare Quote an die Neffen und Nichten von B.________ auszurichten.

A.c. In seinem Bericht vom 24. August 2012 beantragte C.________ die Errichtung einer Beistandschaft für die Eheleute A.________ und B.________ gestützt auf aArt. 392 Ziff. 1 und aArt. 393 Ziff. 2 ZGB. Am 12. September 2012 verstarb B.________. In der Folge errichtete die Vormundschaftsbehörde am 13. September 2012 für A.________ die beantragte Beistandschaft und ernannte C.________ zum Beistand.

A.d. Am 7. Januar 2013 reichte X.________ gegen A.________ ein Schlichtungsgesuch ein mit den Begehren, der Erbvertrag sei für ungültig zu erklären und es sei festzustellen, dass sie gesetzliche Erbin am Nachlass von B.________ sei. Am 14. Februar 2013 stellte ihr Rechtsbeistand dem Beistand von A.________, C.________, eine Vereinbarung zu, in welcher die Parteien die Ungültigkeit des Erbvertrags wegen Verfügungsunfähigkeit beider Beteiligter infolge fortgesetzter Demenz und die Geltung des gesetzlichen Erbrechts anerkennen. C.________ unterzeichnete diese Vereinbarung als Beistand von A.________ am 15. Februar 2013.

B. B.a. Mit Verfügung vom 16. Juli 2013 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ein Erwachsenschutzverfahren betreffend Genehmigung des Vergleichs gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB. Gleichzeitig beauftragte sie den Hausarzt von A.________ und "B.________, Dr. med. F.________, gestützt auf Art. 446 ZGB, einen Kurzbericht zu verschiedenen konkreten Fragen zuzustellen. Im Weiteren wurde Notarin D.________ gestützt auf Art. 446 ZGB aufgefordert, eine Stellungnahme zu konkreten Fragen einzureichen.

B.b. X.________ beschwerte sich am 15. August 2013 beim Obergericht des Kantons Bern gegen die Beweisverfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die dem Hausarzt Dr. med. F.________ sowie Notarin D.________ unterbreiteten Fragen zurückzuziehen bzw. die Berichte, soweit sie bereits bei der ersten Instanz eingegangen seien, aus den Akten zu weisen. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2013 trat der Einzelrichter des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, auf die Beschwerde nicht ein.

C. X.________ (Beschwerdeführerin) hat am 31. Januar 2014 (Postaufgabe) gegen den Entscheid des Einzelrichters beim Bundesgericht Beschwerde erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht und damit ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG). Er betrifft eine Angelegenheit des Kindes- und Erwachsenenschutzes (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerdeführerin war überdies Partei im kantonalen Verfahren (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG) und hat ein schützenswertes Interesse an der Änderung des Entscheids (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Insoweit ist die Beschwerde grundsätzlich gegeben.

2. Fraglich ist indes, ob ein beschwerdefähiger Entscheid vorliegt.

2.1. Die Beschwerdeführerin hat vor dem Einzelrichter eine in einem Genehmigungsverfahren gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB ergangene Beweisverfügung (Art. 446 ZGB) angefochten und darum ersucht, die Verfügung aufzuheben und die dem Hausarzt sowie der Notarin unterbreiteten Fragen zurückzuziehen bzw. die Berichte, soweit sie bereits bei der ersten Instanz eingegangen seien, aus den Akten zu weisen. Der Einzelrichter ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Der angefochtene, auf die Beschwerde nicht eintretende Entscheid schliesst das Genehmigungsverfahren gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB nicht ab. Es handelt sich somit um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid.

2.2.

2.2.1. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kann gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide Beschwerde geführt werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Erforderlich ist ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen günstigen Endentscheid nicht behoben werden kann (BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen).

2.2.2. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern im vorliegenden Fall die Voraussetzung des rechtlichen, nicht durch einen günstigen Endentscheid zu behebenden Nachteils gegeben sein soll (zur Substanziierungspflicht: BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632 und E. 2.4.2 S. 633). Im Übrigen ist ein solcher auch nicht ersichtlich: Die Beschwerdeführerin machte gegen die Beweisverfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 16. Juli 2013 geltend, die Zustellung des Fragekatalogs an Dritte ohne vorgängige Möglichkeit einer Stellungnahme und Einreichung von eigenen Fragen habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, diesen angeblichen Mangel im Rechtsmittel gegen den Endentscheid (über die Verweigerung der Genehmigung des Vergleichs) vorzubringen. Soweit der Beschwerdeführerin überhaupt ein rechtlicher Nachteil entstanden ist, kann dieser ohne Weiteres durch einen für sie günstigen Endentscheid behoben werden.

2.3. Mit dem bundesgerichtlichen Urteil über den angefochtenen Entscheid kann kein Endentscheid herbeigeführt werden, weshalb sich die vorliegende Beschwerde auch im Lichte von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als unzulässig erweist.

3. Fehlt es somit an den Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________, A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden