Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_85/2012 KI-generiert

Complainant Lacks Protected Interest in Appeal Against Debt Collection Supervisory Decision

Geschäftsnummer 5A_85/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Zurich Cantonal Court, which acted as the higher supervisory authority over debt collection and bankruptcy matters. The complaint arose from a previous ruling in which the complainant's initial appeal was upheld, resulting in the annulment of a loss certificate and returning the matter for further enforcement action by the debt collection office. The Cantonal Court later dismissed a subsequent appeal from the complainant, stating that she lacked a legitimate interest since she had already succeeded in her initial appeal. Consequently, the Federal Tribunal deemed the complainant's follow-up appeal inadmissible due to insufficient justification and non-compliance with procedural requirements.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Complainant Lacks Protected Interest in Appeal Against Debt Collection Supervisory Decision: The complaint arose from a previous ruling in which the complainant's initial appeal was upheld, resulting in the annulment of a loss certificate and returning the matter for further enforcement action by the debt collection office. The Cantonal Court later dismissed a subsequent appeal from the complainant, stating that she lacked a legitimate interest since she had already succeeded in her initial appeal. Consequently, the Federal Tribunal deemed the complainant's follow-up appeal inadmissible due to insufficient justification and non-compliance with procedural requirements.

Schlagwörter

KI-generiert
Inkasso Wegfall des schutzwürdigen Interesses Beschwerdelegitimation Aufsichtsbeschwerde rechtlich geschütztes Interesse Konkursforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

This provision was directly applied to rule that the appeal could not be heard due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning in the submission.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_85/2012

Urteil vom 30. Januar 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt A.________,

Hohlstrasse 608, 8048 Zürich.

Gegenstand

Verlustschein,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen - ihre erste Beschwerde gutheissenden, einen Verlustschein aufhebenden und die Sache zur Vornahme einer Pfändung an das Betreibungsamt zurückweisenden - Zirkulationsbeschluss der unteren Aufsichtsbehörde nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Beschwerdelegitimation setze ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids voraus, der Beschwerdeführerin fehle es an einem solchen Interesse, weil - ihren Anträgen entsprechend - ihre erste Beschwerde gutgeheissen, der beanstandete Verlustschein aufgehoben und die Sache zur erneuten Vornahme einer Pfändung an das Betreibungsamt zurückgewiesen worden sei, die Beschwerdeführerin habe somit im erstinstanzlichen Verfahren obsiegt, weshalb sie weder in formeller noch in materieller Hinsicht beschwert und auf ihre Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Verfügungen des Betreibungsamtes und Beschlüsse des Bezirksgerichts Zürich anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 17. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann