Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_85/2007 KI-generiert

Legal Aid Eligibility and Calculation of Disposable Income from Rental Property

Geschäftsnummer 5A_85/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a civil case concerning a claim of approximately 162,000 Swiss francs, two individuals requested full free legal assistance from the President of the Cantonal Court of Obwalden, which was denied due to a lack of demonstrated need. Their subsequent appeal to the Obergerichtskommission, which also rejected their request, was based on the assessment that their income, including rental income from a property, exceeded their necessary expenses, leaving them with a monthly surplus that enabled them to cover potential legal costs. The individuals contested this decision, arguing that their rental income should not be considered without accounting for the associated expenses of the rental property. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which ultimately acknowledged that the assessment of their financial situation needed further clarification and returned the matter to the Obergerichtskommission for additional factual findings and a new decision.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 72 Abs. 1 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 95 BGG; Legal Aid Eligibility and Calculation of Disposable Income from Rental Property: Their subsequent appeal to the Obergerichtskommission, which also rejected their request, was based on the assessment that their income, including rental income from a property, exceeded their necessary expenses, leaving them with a monthly surplus that enabled them to cover potential legal costs. The individuals contested this decision, arguing that their rental income should not be considered without accounting for the associated expenses of the rental property. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which ultimately acknowledged that the assessment of their financial situation needed further clarification and returned the matter to the Obergerichtskommission for additional factual findings and a new decision.

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Mietzinseinnahmen Überschuss des Erwerbseinkommens Rechtsfähigkeit Beschwerdelegitimation Verzugszinsberechnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 2 BGG

Cited to remand the case back to the lower court for supplementing factual findings regarding financial standing.

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the dispositive, but the text refers to the issue of unentgeltliche Rechtspflege which is governed by this article, and the request for it in the federal procedure was declared moot (Art. 2 in the dispositive).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive order stating that no costs shall be levied.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the reasoning that no judicial fee should be charged to the Canton because the appellants partially succeeded.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the award of reduced compensation to the appellants by the opposing party.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to confirm that the appeal against an interlocutory decision causing irreparable harm was admissible.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to confirm that the appeal against an interlocutory decision causing irreparable harm was admissible.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (86)

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Court of Cassation Overturns Costs Imposed for Premature Declaration of Settlement Unreadiness
«…Entscheide betreffend Kosten- und Entschä- digungsfolgen dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.2; 5D_119/2007 vom 11.3.2008, Erw. 2.2; 5A_428/2007 vom 25.1.2…»
AA100008 · zh
Appeal Deadline Calculation for Foreign Domiciled Parties and Validity of Fax Submissions
«…htliche) Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. statt vieler BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2; 5D_119/2007 vom 11.…»
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Swiss Civil Procedure: Time Limit Commencement and Fax Admissibility with Signature Cure Period
«…liche) Rechts- weg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. statt vieler BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2; 5D_119/2007 vom 11.…»
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Legal Aid Eligibility in Marital Protection Proceedings Based on Liquid Assets
«…den zweifellos ho- hen effektiven Kosten der (luxuriösen) Wohnung, die vom Mietzins gedeckt wer- den müssten (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17. April 2007, E. 3.3; BK ZPO I-Bühler, Art. 117 N 94; KUKO ZPO-Jent-SØrensen, Art. 117 N 26; Huber, DIKE-Komm- ZP…»
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«…gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen) dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.2; BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; Pra 2009 Nr. 15, Erw. 3; B…»
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«…(bundesrechtliche) Rechtsweg gegen Zwischen- entscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2; 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.2; s.a. BGE 133 III 64…»
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«…htliche) Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. statt vieler BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2; 5D_119/2007 vom 11.…»
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«…htliche) Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. statt vieler BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2; 4A_116/2011 vom 6.5.2011, Erw. 1; s.a. BGE 133 III 647 f.…»
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«…li- che) Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. statt vieler BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2; 5D_119/2007 vom 11.3.2008, Erw. 2.2; 4A_279/2010 vom 25.1…»
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«…er (bundesrechtliche) Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. BGer 5A_85/2007 vom 17.4. 2007, Erw. 1.2; 5A_464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11. 2007, Erw. 1.2; s.a. BGE 133 III…»
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«…htliche) Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. statt vieler BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5D_41/2007 vom 27.11. 2007, Erw. 2.2) – steht gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen nach Art…»
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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_85/2007 /blb

Urteil vom 17. April 2007

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

1. X.________,

2. Y.________,

Beschwerdeführer,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriesi,

gegen

Obergerichtskommission des Kantons Obwalden,

als Rekursinstanz in Zivilsachen, Postfach 1260, 6061 Sarnen 1.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid

der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden

vom 7. Februar 2007.

Sachverhalt:

A. Im Rahmen eines Forderungsprozesses über den Betrag von rund Fr. 162'000.-- ersuchten X.________ und Y.________ beim Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Obwalden um vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege, welchem Gesuch die angerufene Instanz mangels Bedürftigkeit der Gesuchsteller nicht entsprach.

B. Den hiergegen erhobenen Rekurs der Gesuchsteller wies die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden mit Entscheid vom 7. Februar 2007 ab, weil auch sie die Bedürftigkeit als nicht erstellt erachtete.

C. Die Gesuchsteller führen beim Bundesgericht Beschwerde mit den Begehren, den Entscheid der Obergerichtskommission aufzuheben, ihnen für sämtliche Instanzen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und einen amtlichen Rechtsbeistand zu ernennen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen sie ebenso um unentgeltliche Rechtspflege.

D. Mit Verfügung vom 22. März 2007 ist der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt worden, nachdem sich die Obergerichtskommission zu diesem Antrag nicht hatte vernehmen lassen.

E. In der Sache verweist die Obergerichtskommission auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 6).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht in Kraft getreten (BGG; SR 173.110; AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Gesetzes ergangen, weshalb dieses Gesetz anzuwenden ist ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

1.2 Angefochten ist ein in einem hängigen kantonalen Verfahren ergangener letztinstanzlicher Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege; dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 129 I 129 E. 1.1). Der Rechtsweg von Zwischenentscheiden folgt grundsätzlich jenem der Hauptsache. In der Hauptsache geht es um eine Forderungsstreitigkeit aus Werkvertrag, so dass insoweit die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist ( Art. 72 Abs. 1 BGG ), wobei sie allerdings in vermögensrechtlichen Streitigkeiten nur bei einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- gegeben ist ( Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG ). Bei Zwischenentscheiden bestimmt sich der Streitwert nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist ( Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG ). In der Hauptsache geht es nach den Feststellungen des angefochtenen Entscheides um eine Forderung von rund Fr. 162'000.--, womit sich die Beschwerde in Zivilsachen gegen den angefochtenen Zwischenentscheid als zulässig erweist. Gemäss Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde in Zivilsachen namentlich die Verletzung von Bundesrecht (lit. a), Völkerrecht (lit. b) und von kantonalen verfassungsmässigen Rechten (lit. c) gerügt werden.

2.

2.1 Die Obergerichtskommission hat ein relevantes Einkommen der Beschwerdeführer von Fr. 9'102.15 ermittelt und dabei insbesondere die monatliche Mietzinseinnahme für eine vermietete Wohnung der Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 1'500.-- berücksichtigt. Dem Einkommen stellte sie einen Bedarf von Fr. 8'101.90 gegenüber, wobei sie die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Kosten für die vermietete Liegenschaft nicht darin aufnahm. Zur Begründung hielt sie dafür, unter dem Titel Wohnkosten seien nur die Kosten für die tatsächlich von den Beschwerdeführern bewohnte Liegenschaft anzurechnen; das Institut des Notbedarfs dürfe nicht dazu missbraucht werden, neben den Auslagen für die selber bewohnte Liegenschaft auch die Aufwendungen für vermietetes Grundeigentum zu sichern (Entscheid S. 12 f.). Im Weiteren hielt die Vorinstanz dafür, den Beschwerdeführern verbleibe ein Überschuss von Fr. 1'000.25 pro Monat bzw. Fr. 12'003.-- pro Jahr, womit sie in der Lage seien, die mutmasslichen Gerichts- und Anwaltskosten des Prozesses von Fr. 10'000.-- innert eines Jahres zu tilgen. Dabei könne offen bleiben, ob auf der Vermögensseite aus der Gegenüberstellung der Liegenschaftswerte und der Hypothekarschulden ein Passivenüberschuss resultiere, seien doch diese Schulden grundsätzlich ohne Belang (Entscheid S. 13 f. E. c).

2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, es sei mit ihrem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu vereinbaren, die aus der Vermietung der Liegenschaft resultierenden Mietzinseinnahmen als relevantes Einkommen zu berücksichtigen, die Kosten der betreffenden Liegenschaft aber vom massgebenden Bedarf auszuklammern. Bei einer Berücksichtigung des im Rekurs geltend gemachten Aufwandes aber ergebe sich kein Überschuss, sondern ein Fehlbetrag, so dass die Bedürftigkeit ohne weiteres gegeben sei; daran vermöchten auch die Vermögenswerte nichts zu ändern, zumal auf der Vermögensseite ein Passivenüberschuss von knapp Fr. 190'000.-- resultiere (Beschwerde S. 10 ff. Ziff. 14 und 15).

3.

3.1 Die Beschwerdeführer berufen sich in ihrer Eingabe mit Bezug auf den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege auf Art. 11 Abs. 4 KV OW, Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Sie erläutern jedoch nicht, inwiefern ihnen das kantonale Recht einen weitergehenden Anspruch gewährt als Art. 29 Abs. 3 BV ( BGE 124 I 1 E. 2). Ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Zivilverfahren einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege einräumt, ist umstritten, kann hier aber offen bleiben, zumal ein allfälliger Anspruch nicht weiter ginge als jener gemäss Art. 29 Abs. 3 BV ( BGE 119 Ia 264 E. 3). Die Prüfung hinsichtlich des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege erfolgt daher einzig im Lichte von Art. 29 Abs. 3 BV . Insoweit erweist sich die Beschwerde als begründet:

3.2 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, steht ihr überdies von Verfassungs wegen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ( BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 ; 124 I 1 E. 2a S. 2, je mit Hinweisen). Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen ( BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.); dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die Gesuch stellende Partei mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten ( BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9 mit Hinweisen; 118 Ia 369 E. 4a S. 370).

3.3 Der Kanton hält den Beschwerdeführern nicht entgegen, sie könnten ihre Liegenschaften höher belehnen oder mit Gewinn verkaufen, um so den Prozess zu finanzieren (dazu: BGE 119 Ia 11 E. 5 S. 12 f.; Bühler, Die Prozessarmut, in: Christian Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 150). Im Lichte der unter E. 3.2 aufgezeigten Grundsätze geht es nicht an, zwar die Einnahmen aus der Vermietung einer Liegenschaft, nicht jedoch den Aufwand zu berücksichtigen. Damit wird im Ergebnis den Beschwerdeführern ein Einkommensanteil angerechnet, über den sie gar nicht oder nicht vollumfänglich verfügen. Der angefochtene Entscheid ist auch insoweit im Ergebnis verfassungswidrig, als den Beschwerdeführern bei Berücksichtigung des Aufwandes der besagten Liegenschaft jedenfalls ein beträchtlich geringerer Freibetrag verbleiben wird.

3.4 Laut den Ausführungen in der Beschwerde beträgt der Anteil der auf die vermietete Wohnung entfallenden Kosten Fr. 1'235.-- (Beschwerde S. 10). Aufgrund der Feststellungen der Obergerichtskommission steht nicht fest, wie hoch die Kosten der vermieteten Liegenschaft insgesamt ausfallen, werden doch im angefochtenen Entscheid nur gerade die diesbezüglichen Hypothekarzinsen erwähnt (Entscheid S. 12 E. cc: 25 % von Fr. 2'949.--), die übrigen Positionen (Entsorgungsgebühren, Gebäudeversicherung, sowie notwendige aufgelaufene Kosten für Heizung, unaufschiebbaren Unterhalt usw.) aber ausgespart, da die Kosten der vermieteten Liegenschaft nach Auffassung der Obergerichtskommission nicht zu berücksichtigen waren. Fehlen die Angaben zur Ermittlung der Bedürftigkeit, ist das Bundesgericht nicht in der Lage, über den materiellen Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Zivilprozess zu befinden, weshalb die Sache zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und zu neuem Entscheid an die Obergerichtskommission zurückzuweisen ist ( Art. 107 Abs. 2 BGG ).

4. Über den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist zwar - entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer - nicht entschieden worden, doch sind sie mit ihrem Begehren auf Aufhebung durchgedrungen. Vom Kanton ist keine Gebühr zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Damit rechtfertigt es sich, auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der Kanton hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren dem nicht gänzlichen Obsiegen entsprechend eine reduzierte Entschädigung zu entrichten ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

5. Mit dem Entscheid über die Kosten und die Entschädigung wird das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden vom 7. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen und zu neuem Entscheid an die Obergerichtskommission zurückgewiesen.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Kanton Obwalden hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: