Appeal Dismissed Due to Expiration of Commitment Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual was admitted to a psychiatric facility under protective care due to self-harm concerns on September 23, 2013. Following the initial admission, the person filed a complaint against the decision, which was rejected by the district court and subsequently upheld by the appellate court on November 7, 2013. The situation escalated as the protective care was extended by the adult protection authority, which led to further legal challenges from the individual, seeking release from the facility. Ultimately, the individual's legal interest in challenging the appellate court's decision dissipated when the newer care arrangement rendered the earlier complaint moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 429 Abs. 1 ZGB, Art. 428 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed Due to Expiration of Commitment Order: Following the initial admission, the person filed a complaint against the decision, which was rejected by the district court and subsequently upheld by the appellate court on November 7, 2013. The situation escalated as the protective care was extended by the adult protection authority, which led to further legal challenges from the individual, seeking release from the facility. Ultimately, the individual's legal interest in challenging the appellate court's decision dissipated when the newer care arrangement rendered the earlier complaint moot.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed without entering into the merits under the simplified procedure because the subject matter no longer held a current legal interest.
No costs were levied, considering the circumstances of the case.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (23)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_849/2013
Urteil vom 27. November 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Klinik Y.________, Integrierte Psychiatrie Z.________ .
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. November 2013.
Erwägungen:
1. X.________ wurde am 23. September 2013 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung durch Dr. A.________ wegen Selbstgefährdung in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 Abs. 1 ZGB in die Klinik Y.________ eingewiesen. Die von der Betroffenen dagegen erhobene Beschwerde wurde am 22. Oktober 2013 vom Einzelgericht o.V. des Bezirksgericht Winterthur als erste Beschwerdeinstanz abgewiesen. Gleiches gilt für die Anordnung der Zwangsbehandlung und die vorgenommene Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Das Obergericht des Kantons Zürich als zweite Beschwerdeinstanz wies am 7. November 2013 eine gegen den Entscheid der ersten Beschwerdeinstanz erhobene Beschwerde ab. X.________ hat diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 7. November 2013 angefochten. Sie ersucht um Entlassung aus der Einrichtung.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B.________ hat am 30. Oktober 2013 die weitere fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin verfügt. Das Bezirksgericht Bülach hat am 7. November 2013 die gegen die Anordnung vom 30. Oktober 2013 eingereichte Beschwerde von X.________ abgewiesen.
2. Die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die Erwachsenenschutzbehörde in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 ZGB ersetzte die ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung vom 23. September 2013. Diese auf sechs Wochen befristete Massnahme fiel abgesehen davon am 3. November 2013 ohne Weiteres dahin (42 Tage ab 23. September 2013; Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR; 232.3). Damit ist das aktuelle rechtlich geschützte Interesse der Beschwerdeführerin an der Überprüfung des Entscheides des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2013 betreffend die ärztliche Anordnung dahingefallen (Urteil 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Ein virtuelles Interesse ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin die nunmehr durch die Erwachsenenschutzbehörde angeordnete fürsorgerische Unterbringung auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen lassen kann.
3. Auf die Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten, zumal das aktuelle rechtlich geschützte Interesse bereits zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde nicht mehr gegeben war ( BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).
4. Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik Y.________, Integrierte Psychiatrie Z.________, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden