Moot Appeal Regarding Advance Payment Suspension in Composition Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal related to the suspension of a cost advance in a legal dispute concerning a bankruptcy process. The appellant sought to challenge a decision made by a cantonal court that denied a request for suspending a cost advance related to a collocation process. In the course of proceedings, the cantonal court later ruled to partially grant the appeal by reducing the requested cost advance. However, the appeal to the Federal Tribunal became moot as the matter was effectively resolved in the prior decision. Consequently, the Federal Tribunal determined that the appellant would bear the court costs and denied any compensation claims from either party involved in the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 71 BGG, Art. 72 BZP, Art. 66 BGG, Art. 32 Abs. 2 BGG; Moot Appeal Regarding Advance Payment Suspension in Composition Proceedings: The appellant sought to challenge a decision made by a cantonal court that denied a request for suspending a cost advance related to a collocation process. In the course of proceedings, the cantonal court later ruled to partially grant the appeal by reducing the requested cost advance. However, the appeal to the Federal Tribunal became moot as the matter was effectively resolved in the prior decision. Consequently, the Federal Tribunal determined that the appellant would bear the court costs and denied any compensation claims from either party involved in the case.
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KI-generiertCited as the procedural basis allowing the Section President to issue the order declaring the procedure obsolete.
The principle for allocating costs in the obsolete procedure is based on Art. 66 BGG, implicitly applied here.
Cited as the basis, along with Art. 72 BZP, for declaring the federal appeal against the interlocutory decision obsolete because the main decision was rendered.
Cited as the basis, along with Art. 71 BGG, for declaring the appeal obsolete because the main decision was rendered.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_849/2011
Verfügung vom 7. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________ Limited,
vertreten durch Rechtsanwalt Robin Moser,
Beteiligte.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Kostenvorschuss im Kollokationsprozess).
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 1. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (mit Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren) gegen die Verfügung vom 1. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung (in einem kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend die erstinstanzliche Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses in einem Kollokationsprozess) abgewiesen hat,
in den Beschluss und das Urteil vom 7. Dezember 2011 des Obergerichts, das u.a. (in teilweiser Gutheissung der Beschwerde) den erwähnten Kostenvorschuss von Fr. 34'075.-- auf Fr. 25'000.-- reduziert hat,
in die Stellungnahme der Beteiligten zum Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren,
in die Stellungnahme des Beschwerdeführers, der die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens 5A_849/2011 anerkennt und beantragt, die Gerichtskosten dieses Verfahrens dem Kanton Zürich aufzuerlegen und diesen zu einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten,
in Erwägung,
dass das Obergericht mit dem Beschluss und Urteil vom 7. Dezember 2011 in der Sache selbst entschieden hat, weshalb die gegen den Zwischenentscheid betreffend aufschiebende Wirkung im kantonalen Beschwerdeverfahren gerichtete Beschwerde 5A_849/2011 gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
dass nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der mutmassliche Prozessausgang nicht ohne weiteres bestimmbar ist und weder beim Beschwerdeführer noch bei der Beteiligten die Gründe für die Gegenstandslosigkeit eingetreten sind, die Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers, d.h. zu Lasten derjenigen Partei gehen, die das gegenstandslos gewordene Verfahren eingeleitet und damit das Risiko der Gegenstandslosigkeit auf sich genommen hat (THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2011, N. 14 zu Art. 66 BGG S. 749 oben),
dass somit der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat und keine Parteientschädigung beanspruchen kann,
dass der Beteiligten für ihre Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil ihrem Antrag auf Gesuchsabweisung in Anbetracht der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ohnehin nicht hätte stattgegeben werden können,
dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt ( Art. 32 Abs. 2 BGG ),
verfügt die Präsidentin:
1. Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_849/2011 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Der Beteiligten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Beteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Hohl
Der Gerichtsschreiber: Füllemann