Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_847/2023 KI-generiert

Inheritance Sealing Procedure Observation Communication Dispute and Cost Default Dismissal

Geschäftsnummer 5A_847/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a civil law case concerning the sealing of an estate, a party appealed to the Swiss Federal Tribunal after the Aargau Cantonal Court of Appeal declined to hear their complaint. The initial district court informed the heirs of observations made by two individuals regarding the estate sealing. The complainant failed to pay the required advance cost, which led the cantonal court not to proceed with their appeal. The individual then submitted a request to the highest federal court, expressing issues related to criminal charges of trespassing and theft and alleged obstruction by law enforcement, along with grievances about being discriminated against due to disability.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inheritance Sealing Procedure Observation Communication Dispute and Cost Default Dismissal: The initial district court informed the heirs of observations made by two individuals regarding the estate sealing. The complainant failed to pay the required advance cost, which led the cantonal court not to proceed with their appeal. The individual then submitted a request to the highest federal court, expressing issues related to criminal charges of trespassing and theft and alleged obstruction by law enforcement, along with grievances about being discriminated against due to disability.

Schlagwörter

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erbrechtliche Siegelung polizeiliches Fehlverhalten anfechtbarer Zwischenentscheid Parteianhörung Kostenvorschuss Mitteilungsfrist Säumnis einer Partei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in simplified procedure because it was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the levying of court costs given the specific circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_847/2023

Urteil vom 10. November 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand

erbrechtliche Siegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 20. September 2023 (ZBE.2023.5).

Sachverhalt:

In einem Verfahren betreffend erbrechtliche Siegelung gab das Bezirksgericht Zofingen mit Verfügung vom 13. Juni 2023 den übrigen Erben die Bemerkungen von B.________ und von C.________ zur Kenntnis.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. September 2023 nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer auch die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses unbenutzt hatte verstreichen lassen.

Mit als Rekurs bezeichneter Eingabe vom 4. November 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid betreffend Kenntnisgabe von Bemerkungen in einem Verfahren betreffend erbrechtliche Siegelung, die nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3).

Ferner ist zu beachten, dass das Obergericht auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb grundsätzlich nur die Frage bilden, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zu den besonderen Voraussetzungen der Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1 BGG noch zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides. Vielmehr scheint er sich, soweit seine Ausführungen verständlich sind, daran zu stören, dass die Staatsanwaltschaft bei Anzeigen wegen Hausfriedensbruchs und Diebstahls nur langsam voranmache und die Polizei in Bezug auf die zur Siegelung der Erbmasse anstehenden Geschäfte vertusche und Dienstverweigerung betreibe; ferner äussert sich der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand und dass er als Behinderter illegal diskriminiert werde, was bei ihm Schäden im Straf- und Betreibungsregister zur Folge habe.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, eröffnet.

Lausanne, 10. November 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli