Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Garnishment Case Due to Procedural Defects and Frivolous Nature
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complaint was filed against a ruling from a higher court regarding a debt collection process, specifically concerning the announcement of a seizure related to a claim of 1,444.50 CHF. The higher court dismissed the complaint, citing that the appellant failed to submit required documents and did not contest the assessment of assets within the required timeframe. Consequently, the initial court's judgment was upheld, determining the continuation of the debt collection was justified. The appellant's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was deemed inadmissible due to lack of substantial reasoning and was further viewed as a delaying tactic in the enforcement process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 265a Abs. 4 SchKG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal in Garnishment Case Due to Procedural Defects and Frivolous Nature: The higher court dismissed the complaint, citing that the appellant failed to submit required documents and did not contest the assessment of assets within the required timeframe. Consequently, the initial court's judgment was upheld, determining the continuation of the debt collection was justified. The appellant's subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal was deemed inadmissible due to lack of substantial reasoning and was further viewed as a delaying tactic in the enforcement process.
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KI-generiertCited in the final order for declaring the appeal inadmissible based on simplified procedure grounds, including lack of sufficient reasoning and abuse of process.
Cited in the final order to dismiss the request for free legal aid due to the hopeless nature of the appeal.
Cited in the final order to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_847/2013
Urteil vom 11. November 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________ .
Gegenstand
Pfändungsankündigung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 21. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Pfändungsankündigung für einen Forderungsbetrag von Fr. 1'444.50) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nach Ablauf der Beschwerdefrist könne die Beschwerde auch nicht durch einen unentgeltlichen Anwalt ergänzt werden, der Beschwerdeführer habe trotz Aufforderung keine Dokumente betreffend Anfechtung der Rechtsöffnungsverfügung der Beschwerdegegnerin eingereicht, innerhalb der 20-tägigen Frist nach der erstinstanzlich festgestellten Unzulässigkeit der Einrede des neuen Vermögens habe der Beschwerdeführer keine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens erhoben ( Art. 265a Abs. 4 SchKG ), der Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers sei somit sowohl hinsichtlich der Forderung wie auch hinsichtlich der Bestreitung neuen Vermögens rechtskräftig beseitigt worden, die materielle Begründetheit der Forderung dürften die Aufsichtsbehörden nicht überprüfen, die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens mittels Pfändungsankündigung sei daher zu Recht erfolgt, das Beschwerdeverfahren sei kostenlos,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Ausstand zahlreicher Mitglieder des Bundesgerichts allein zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellt wird und daher missbräuchlich ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz fordert, weil eine solche Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sich die Beschwerde als ebenso unzulässig erweist, soweit der Beschwerdeführer andere kantonale Entscheide als den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2013 anficht ( Art. 75 Abs. 1, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr einzig zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Hauptverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen.
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann