Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_847/2011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Legal Interest in Child Protection Matter

Geschäftsnummer 5A_847/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision related to child protection measures, specifically concerning a psychiatric assessment for minors. The appeal was filed after an upper court ruled that there was no basis to proceed with the complaint initially filed by the appellant, which questioned the legality of a previous ruling by a local authority. The upper court determined that the appellant lacked a legitimate interest in pursuing the matter further and also noted procedural deficiencies in the appeal. Consequently, the federal court found the appeal inadmissible and upheld the decision of the upper court.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Legal Interest in Child Protection Matter: The appeal was filed after an upper court ruled that there was no basis to proceed with the complaint initially filed by the appellant, which questioned the legality of a previous ruling by a local authority. The upper court determined that the appellant lacked a legitimate interest in pursuing the matter further and also noted procedural deficiencies in the appeal. Consequently, the federal court found the appeal inadmissible and upheld the decision of the upper court.

Schlagwörter

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Kindesschutzverfahren Rechtsgutachten Gesetzlicher Schutz Verwaltungsbeschwerde Begründung in der Sache Rechte des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entertained due to inadmissibility based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_847/2011

Urteil vom 7. Dezember 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________.

Gegenstand

Kindesschutzmassnahmen (kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (gegen einen - ihre erste Beschwerde betreffend ein kinder- und jugendpsychiatrisches Gutachten im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen gutheissenden - Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Biel) nicht eingetreten ist bzw. die Beschwerde als zurückgezogen geltend qualifiziert hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, nachdem das Regierungsstatthalteramt die Beschwerde gutgeheissen und dem Kanton Bern die Verfahrenskosten auferlegt habe, fehle es der Beschwerdeführerin an einem Interesse am Weiterzug dieses Entscheids an das Obergericht, zumal das blosse Interesse an der Feststellung einer eventuellen Widerrechtlichkeit im Hinblick auf ein künftiges Staatshaftungsverfahren kein hinreichendes Rechtsschutzinteresse begründe, die angeblich der Beschwerdeführerin entstandenen Kosten seien weder in den vorinstanzlichen Verfahren entstanden noch begründet noch ausgewiesen, die Beschwerde genüge ausserdem (trotz Aufforderung zur Einreichung einer formrichtigen Beschwerde) den formellen Anforderungen an eine zulässige Beschwerdeschrift nicht, allfällige Schadenersatzansprüche müssten in einem Staatshaftungsverfahren geltend gemacht werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin eine Schadenersatzklage erhebt, weil diese Klage weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bilden konnte noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. Oktober 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass (entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin) die gesetzliche und damit nicht erstreckbare ( Art. 47 Abs. 1 BGG ) Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) nicht (zwecks Verbesserung durch einen Anwalt) verlängert werden kann,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde der Stadt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann