Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_846/2017 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Seizure Inadmissible Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer 5A_846/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who faced a debt collection process initiated by local authorities for outstanding payments amounting to several thousands of francs. After initially filing an objection against the payment order, the individual later withdrew this objection and proposed a repayment plan. Following the continuation of the collection actions, a seizure announcement was issued, prompting the individual to appeal to a district court. This appeal was rejected, leading to a further appeal to the cantonal court, which also dismissed the case while raising questions about the validity of the initial objection. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which determined that the complaint was ultimately late and therefore inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Seizure Inadmissible Due to Untimely Filing: After initially filing an objection against the payment order, the individual later withdrew this objection and proposed a repayment plan. Following the continuation of the collection actions, a seizure announcement was issued, prompting the individual to appeal to a district court. This appeal was rejected, leading to a further appeal to the cantonal court, which also dismissed the case while raising questions about the validity of the initial objection. Subsequently, the individual filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which determined that the complaint was ultimately late and therefore inadmissible.

Schlagwörter

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Pfändungsankündigung, Rückzug des Rechtsvorschlags nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Einreichung Zahlungsbefehl Reihenfolge der Pfändung Pfändungsbegehren Konkursandrohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible under the simplified procedure because it was clearly untimely.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed as inadmissible.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_846/2017

Urteil vom 26. Oktober 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Schwyz, Bezirk Schwyz, Gemeinde U.________ und Kirchgemeinde U.________,

vertreten durch das Steueramt U.________,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Schwyz, Herrengasse 23, Postfach 23, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Pfändungsankündigung, Rückzug des Rechtsvorschlags,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 3. Oktober 2017 (BEK 2017 99).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdegegner betrieben den Beschwerdeführer mit Zahlungsbefehl Nr. xxx vom 20. September 2016 für Fr. 57'468.75, Fr. 3'943.45, Fr. 616.25 und die Zahlungsbefehlskosten. Der Beschwerdeführer erhob am 21. Oktober 2016 Rechtsvorschlag mit der Bemerkung "mache Euch einen Zahlungsvorschlag!". Am 6. November 2016 zog der Beschwerdeführer den Rechtsvorschlag zurück und fügte bei "Vorschlag: Abzahlung pro Monat Fr. 2'000.00". Nachdem die Beschwerdegegner die Fortsetzung der Betreibung verlangt hatten, erging am 15. Dezember 2016 die Pfändungsankündigung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. Dezember 2016 Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde mit Verfügung vom 16. Mai 2017 ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2017 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Kantonsgericht erwog insbesondere, der Rechtsvorschlag sei gültig zurückgezogen worden, und liess offen, ob überhaupt gültig Rechtsvorschlag erhoben worden sei.

Gegen diesen Beschluss gelangt der Beschwerdeführer mit einer Beschwerde an das Bundesgericht.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, so dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben ist ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Die Beschwerdefrist gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden beträgt zehn Tage ( Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ). Ausweislich des Track & Trace-Auszugs der Schweizerischen Post ist der angefochtene Beschluss dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2017 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist begann somit am 14. Oktober 2017 zu laufen und ist am Montag, 23. Oktober 2017, abgelaufen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zwar auf den 20. Oktober 2017 datiert. Für die Fristwahrung ist jedoch die Übergabe an die Schweizerische Post massgeblich ( Art. 48 Abs. 1 BGG ). Wie sich aus der von der Post angebrachten Etikette mit Barcode-Frankierung ergibt, hat der Beschwerdeführer die eingeschrieben versandte Beschwerde erst am 24. Oktober 2017, 17.57 Uhr, in V.________ der Post übergeben. Die Beschwerde ist somit verspätet. Sie ist folglich offensichtlich unzulässig, womit auf sie im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg