Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_846/2014 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Involuntary Institutionalization Due to Self-Endangerment Risk

Geschäftsnummer 5A_846/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint concerning the psychiatric confinement of an individual, who had been involuntarily admitted to a clinic due to mental health issues. The lower courts ruled that the individual's continued hospitalization was necessary for treatment and to prevent self-harm and deterioration, following an emergency admission. The individual contested this ruling, asserting their right to challenge the conditions of their confinement. However, upon review, the higher court upheld the original decision, affirming that the individual needed the mandated inpatient care as a requisite measure due to their psychological condition and the associated risks.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 426 ZGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Involuntary Institutionalization Due to Self-Endangerment Risk: The lower courts ruled that the individual's continued hospitalization was necessary for treatment and to prevent self-harm and deterioration, following an emergency admission. The individual contested this ruling, asserting their right to challenge the conditions of their confinement. However, upon review, the higher court upheld the original decision, affirming that the individual needed the mandated inpatient care as a requisite measure due to their psychological condition and the associated risks.

Schlagwörter

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medizinische Zwangsbehandlung drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil Haftbedingungen medizinische Feststellungen Anstaltsaufenthalt fürsorgerische Unterbringung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule that the Federal Tribunal must base its decision on the facts established by the lower court.

Art. 109 BGG

The Federal Tribunal referred to the reasoning in the cantonal court's decision based on this article.

Art. 72 ff. BGG

The appeal was dismissed insofar as it was admissible under these provisions.

Art. 426 Abs. 1 ZGB

The Tribunal confirmed that the retention ordered based on this article was compliant with federal law, given the established facts.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_846/2014

Urteil vom 4. November 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Klinik Y.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) vom 21. Oktober 2014.

Nach Einsicht:

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Oktober 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (nach Durchführung einer Verhandlung erfolgte) Abweisung ihrer ersten Beschwerde durch das Bezirksgericht Zürich (betreffend die in Anwendung von Art. 426 ZGB angeordnete Zurückbehaltung in der Klinik Y.________) abgewiesen hat,

in Erwägung:

dass das Obergericht - auf Grund eines ärztlichen Gutachtens - erwog, die notfallmässig eingewiesene, an ... leidende Beschwerdeführerin müsse stationär behandelt werden, weil bei einer Entlassung mit einer ... zu rechnen sei, auch würde die Gefahr der Verwahrlosung und weiterer Körperverletzungen (bisher Verletzung an der Stirn und Schlüsselbeinfraktur als Folge von Stürzen) bestehen,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Rügen erhebt, die einerseits über den Gegenstand des obergerichtlichen Urteils vom 21. Oktober 2014 hinausgehen (Rügen betreffend Beistand) und anderseits den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen (Rügen betreffend erstinstanzliche Kostenauflage),

dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97Abs. 1 BGG),

dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Sachverhaltsrügen erhebt,

dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,

dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Klinik Y.________ bundesrechtskonform ist,

dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen einer psychischen Störung, geistigen Behinderung oder schweren Verwahrlosung in einer geeigneten Einrichtung untergebracht und darin zurückbehalten werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann,

dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,

dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts vom 21. Oktober 2014 verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),

dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,

dass keine Gerichtskosten erhoben werden,

dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Klinik Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann