Appeal Regarding Debt Enforcement Supervisory Decision Dismissed for Lack of Legal Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual submitted a complaint against a bankruptcy office after the office dismissed their previous appeal regarding a notice to vacate their property due to non-payment of compensation owed for residing in the property. The higher court, acting as a supervisory authority in bankruptcy matters, refused to hear the individual's complaint on the grounds of insufficient substantiation and the inability to review the underlying legal questions. The individual later sought an extension of the deadline to provide a justified appeal, but this request was denied since legal deadlines cannot be extended. Ultimately, the individual's complaint was not accepted for lack of a proper justification, leading to the imposition of court costs on them.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 229 Abs. 3 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Debt Enforcement Supervisory Decision Dismissed for Lack of Legal Justification: The higher court, acting as a supervisory authority in bankruptcy matters, refused to hear the individual's complaint on the grounds of insufficient substantiation and the inability to review the underlying legal questions. The individual later sought an extension of the deadline to provide a justified appeal, but this request was denied since legal deadlines cannot be extended. Ultimately, the individual's complaint was not accepted for lack of a proper justification, leading to the imposition of court costs on them.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the appeal cannot be entertained due to lack of grounds/reasoning.
Cited as the basis for refusing the request for extension of the appeal deadline, as it concerns a statutory deadline.
Used to order the appellant to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_846/2010
Urteil vom 7. Dezember 2010
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt Y.________.
Gegenstand
Beschwerde über das Konkursamt,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) "Einsprache" gegen den Beschluss vom 11. November 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine Beschwerde gegen die Aufforderung des Konkursamtes an den konkursiten Beschwerdeführer zum Verlassen seiner Liegenschaft mangels Zahlung der von ihm nach Art. 229 Abs. 3 SchKG geschuldeten Entschädigung für das Bewohnen der Liegenschaft) abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die untere Aufsichtsbehörde sei auf die Beschwerde mangels Einreichung der angefochtenen Verfügung, mangels Substantiierung von Anfechtungsgründen und mangels Überprüfbarkeit materiellrechtlicher Fragen im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten, die Ausführungen im Rekurs vermöchten an dieser Beurteilung nichts zu ändern, zumal das Obergericht die Unüberprüfbarkeit materiellrechtlicher Fragen bereits im vorausgegangenen Rekursentscheid festgestellt habe, schliesslich bestehe auf Grund der Akten auch kein Anlass, von Amtes wegen ins Verfahren einzugreifen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht keine Begründung enthält,
dass zwar der Beschwerdeführer um Erstreckung der Beschwerdefrist zwecks Nachreichung einer begründeten Beschwerdeschrift ersucht,
dass dieses Gesuch jedoch abzuweisen ist, weil die Beschwerdefrist eine gesetzliche Frist darstellt und daher nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ),
dass somit auf die - kein Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:
1. Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Dezember 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann