Refusal of Free Legal Aid for Guardianship Dispute Due to Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual requested free legal assistance for an appeal against a prior decision made by a regional court concerning a change in guardianship status from comprehensive guardianship to representation with asset management. The regional court denied the request for free legal aid, citing that the individual possessed a significant amount of personal assets, exceeding the threshold needed to qualify for such aid. The individual subsequently filed a complaint to a higher court, but failed to adequately address the legal grounds or provide a sufficient justification to demonstrate that the regional court's decision was incorrect. As a result, the higher court determined there was no basis to accept the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Refusal of Free Legal Aid for Guardianship Dispute Due to Insufficient Substantiation: The regional court denied the request for free legal aid, citing that the individual possessed a significant amount of personal assets, exceeding the threshold needed to qualify for such aid. The individual subsequently filed a complaint to a higher court, but failed to adequately address the legal grounds or provide a sufficient justification to demonstrate that the regional court's decision was incorrect. As a result, the higher court determined there was no basis to accept the complaint.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed in the dispositive to rule on the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal due to insufficient grounds.
Cited in the dispositive regarding the non-imposition of court costs (Art. 66 al. 1 LTF is the general rule for costs, cited implicitly by the order not to levy costs, although the text mentions 'keine Gerichtskosten erhoben werden' generally, the structure implies reliance on cost rules).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_845/2014
Urteil vom 30. Oktober 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer ,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Oktober 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für ihre Berufung gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen (betreffend die Umwandlung einer umfassenden Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung) abgewiesen und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.-- aufgefordert hat,
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin verfüge über ein Barvermögen von Fr. 76'851.68, dieses Vermögen liege weit über einem sogenannten Notgroschen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei bereits mangels Bedürftigkeit abzuweisen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 9. Oktober 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass sich damit das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann