Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_845/2008 KI-generiert

Creditor Appeal Regarding Bankruptcy Closure Dismissed by Federal Court

Geschäftsnummer 5A_845/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against the appeal court's decision regarding the conclusion of a bankruptcy proceeding and the issuance of a certificate of loss. The complaint was submitted by a creditor who contested the delay in the issuance of the loss certificate and the validity of the bankruptcy proceedings. The appeal court ruled that the complaint was inadmissible due to late submission of the challenge against the certificate and because it lacked authority over appeals against court rulings. Additionally, the court found that the handling of the bankruptcy procedure was not subject to disciplinary critique and that the arguments presented were largely repetitive of previous decisions. Ultimately, the appeal to the Federal Tribunal was rejected on the grounds of insufficient justification.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 268 Abs. 2 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Creditor Appeal Regarding Bankruptcy Closure Dismissed by Federal Court: The complaint was submitted by a creditor who contested the delay in the issuance of the loss certificate and the validity of the bankruptcy proceedings. The appeal court ruled that the complaint was inadmissible due to late submission of the challenge against the certificate and because it lacked authority over appeals against court rulings. Additionally, the court found that the handling of the bankruptcy procedure was not subject to disciplinary critique and that the arguments presented were largely repetitive of previous decisions. Ultimately, the appeal to the Federal Tribunal was rejected on the grounds of insufficient justification.

Schlagwörter

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Konkursforderung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Verlustschein Liquidationsverfahren sachliche Unzuständigkeit Aufsichtszuständigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed as inadmissible due to insufficient grounds/reasoning (failure to comply with Art. 42 BGG).

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_845/2008/don

Urteil vom 5. Januar 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt Y.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Schluss des Konkursverfahrens, Verlustschein,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. November 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. November 2008 des Berner Obergerichts, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Konkursgläubigerin) gegen die Ausstellung eines Verlustscheins sowie gegen den vom Konkursgericht ausgesprochenen Schluss des Konkursverfahrens nicht eingetreten ist und auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen das Konkursamt verzichtet hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, soweit sich die Beschwerde vom 17. Oktober 2008 gegen die am 8. September 2008 erfolgte Zustellung des Konkursverlustscheins richte, sei sie nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 17 Abs. 2 SchKG ) eingereicht worden und daher verspätet, als ebenso unzulässig erweise sich die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin den vom Konkursgericht ausgesprochenen Schluss des Konkursverfahrens ( Art. 268 Abs. 2 SchKG ) anfechte, weil die SchK-Aufsichtsbehörde nicht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Gerichtsentscheide zuständig sei ( Art. 17 Abs. 1 SchKG ),

dass das Obergericht weiter erwog, die Führung des Konkursverfahrens sei aus disziplinarrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, schliesslich bewege sich die Beschwerde an der Grenze der Mutwilligkeit, weil die Beschwerdeführerin zum Teil die gleichen Argumente vorbringe, die bereits in einem Nichteintretensentscheid vom 12. März 2007 behandelt worden seien,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den entscheidenden Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt,

dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. November 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass es insbesondere nicht genügt, dem Konkursamt rechtswidriges Handeln vorzuwerfen, unter Verweis auf kantonale Eingaben die angebliche Nichtigkeit der Konkursitin zu behaupten, die Aufhebung des Konkursverfahrens zu beantragen und "Millionenschäden" geltend zu machen,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann