Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_844/2018 KI-generiert

Debtor's Appeal on Collection Actions Dismissed for Lack of Justification After Mootness Finding

Geschäftsnummer 5A_844/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute where the plaintiff challenged the actions of a bankruptcy office that had initiated various debt collection procedures against him. In January 2018, the office seized a bank account, followed by the garnishment of incoming income exceeding the minimum living standard from June onward. The plaintiff lodged complaints against the seizure actions, which the cantonal court later deemed moot, as the debts had been settled through garnished amounts, and the seized bank funds were returned. Subsequently, the plaintiff appealed to the Federal Tribunal, claiming harassment by the bankruptcy office, but failed to adequately address the court's preceding reasoning, leading to the dismissal of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal on Collection Actions Dismissed for Lack of Justification After Mootness Finding: In January 2018, the office seized a bank account, followed by the garnishment of incoming income exceeding the minimum living standard from June onward. The plaintiff lodged complaints against the seizure actions, which the cantonal court later deemed moot, as the debts had been settled through garnished amounts, and the seized bank funds were returned. Subsequently, the plaintiff appealed to the Federal Tribunal, claiming harassment by the bankruptcy office, but failed to adequately address the court's preceding reasoning, leading to the dismissal of his appeal.

Schlagwörter

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Pfändungsurkunden Lohnpfändung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Rechtsvorschlag vereinfachtes Verfahren Nachkonkurs Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter into the merits of the appeal due to insufficient substantiation (simplified procedure).

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_844/2018

Urteil vom 22. Oktober 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt des Sensebezirks.

Gegenstand

Pfändungsurkunden,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer,

vom 20. September 2018 (105 2018 49, 105 2018 127).

Erwägungen:

1. Das Betreibungsamt des Sensebezirks führte im Jahre 2017 verschiedene Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdeführer. Am 15. Januar 2018 pfändete es ein Bankguthaben und erstellte am 28. Februar 2018 die Pfändungsurkunde (Gruppe Nr. xxx). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 19. März 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht Freiburg (Verfahren 105 2018 49).

Ab dem 5. Juni 2018 pfändete das Betreibungsamt sodann die das Existenzminimum des Beschwerdeführers von Fr. 2'278.-- übersteigenden Einkünfte. Die Pfändungsurkunde datiert vom 11. Juli 2018 (Gruppe Nr. yyy). Gegen diese Pfändungsurkunde erhob der Beschwerdeführer am 21. Juli 2018 (Postaufgabe) Beschwerde (Verfahren 105 2018 127).

Mit Urteil vom 20. September 2018 vereinigte das Kantonsgericht die beiden Verfahren. Die Beschwerdeverfahren schrieb es als gegenstandslos ab, da die Forderungen in sämtlichen Betreibungen, in denen die Pfändung verlangt worden sei, mit den aus der Lohnpfändung überwiesenen Beträgen beglichen worden seien, die Lohnpfändung aufgehoben und dem Beschwerdeführer das gepfändete Bankguthaben zurückbezahlt worden sei.

Am 9. Oktober 2018 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG ).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, er werde vom Betreibungsamt seit über einem Jahr willkürlich schikaniert. Auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen geht er mit keinem Wort ein. Dies genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Auf die Beschwerde ist folglich im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Nach dem Gesagten war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg