Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_844/2010 KI-generiert

Enforcement Petition Rejection Due to Insufficient Claim Specification and Abuse of Process

Geschäftsnummer 5A_844/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding a debt collection request for an amount of 70 million, which was dismissed by the lower supervisory authority due to a lack of substantiation of the claim. The appellant contested a decision made by the Zurich upper court, which upheld the dismissal, citing insufficient details in the initial request that did not meet the necessary legal requirements. Furthermore, the upper court noted potential misuse of the legal process by the appellant, who failed to pursue a previous claim over the same amount and against the same debtor after an opposition was raised. The appeal to the Federal Tribunal was deemed as lacking sufficient justification and considered abusive, leading to a decision not to entertain the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Enforcement Petition Rejection Due to Insufficient Claim Specification and Abuse of Process: The appellant contested a decision made by the Zurich upper court, which upheld the dismissal, citing insufficient details in the initial request that did not meet the necessary legal requirements. Furthermore, the upper court noted potential misuse of the legal process by the appellant, who failed to pursue a previous claim over the same amount and against the same debtor after an opposition was raised. The appeal to the Federal Tribunal was deemed as lacking sufficient justification and considered abusive, leading to a decision not to entertain the appeal further.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Konkursbegehren Verfahrensmissbrauch Zulassung der Zwangsvollstreckung Zahlungsauftrag ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Basis for the decision not to enter upon the appeal due to insufficient reasoning and abusive procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the application for free legal aid due to the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_844/2010

Urteil vom 1. Dezember 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand

Rückweisung Betreibungsbegehren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Oktober 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die durch das Betreibungsamt Y.________ - mangels ausreichender Substantiierung des Forderungsgrundes - erfolgte Zurückweisung seines Betreibungsbegehrens vom 6. Juli 2010 über 70 Millionen Franken gegen A.________) abgewiesen und den vorinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,

in die Gesuche um Verfahrenssistierung, um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Grund für eine Verfahrenssistierung weder dargetan noch ersichtlich ist, zumal das Bundesgericht nicht für die Behandlung der vom Beschwerdeführer auch erhobenen Strafanzeige zuständig ist,

dass sodann das Obergericht im Beschluss vom 4. Oktober 2010 erwog, zutreffend habe die Vorinstanz das Fehlen der gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziffer 4 SchKG vorgeschriebenen Angabe des Forderungsgrundes im Betreibungsbegehren angenommen, weil der Beschwerdeführer lediglich unter Verweis auf einen früheren Zahlungsbefehl erneut die Ausstellung eines Zahlungsbefehls über 70 Millionen Franken verlangt habe, obwohl sich auch aus dem früheren Zahlungsbefehl weder eine Forderungsurkunde mit Datum noch ein genauer Forderungsgrund ergebe, so dass der Schuldner gar nicht erkennen könne, für welche Forderung er betrieben werde ( BGE 121 III 18 ),

dass das Obergericht weiter erwog, auch in den mit dem Rekurs eingereichten Akten befänden sich keine Schriftstücke, die den Mindestanforderungen an ein Betreibungsbegehren genügen würden, überdies wäre dieses auch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen gewesen, nachdem der Beschwerdeführer die vorangegangene Betreibung über denselben Betrag gegen denselben Schuldner nach dessen Rechtsvorschlag nicht weiterverfolgt habe, schliesslich habe der Beschwerdeführer in einem gleichgelagerten nächsten Verfahren mit einer Kostenauflage wegen Mutwilligkeit zu rechnen ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 4. Oktober 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Dezember 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann