Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_843/2022 KI-generiert

Debtor's Improper Legal Objection to Garnishment Upheld on Appeal Failure

Geschäftsnummer 5A_843/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who filed a complaint with the Betreibungsamt Hinwil regarding her ongoing wage garnishment, which was set to continue until May 2023, and requested the return of CHF 5,460. The enforcement office informed her that she could not lodge a formal objection against the garnishment order. Her subsequent appeal was dismissed by the District Court of Hinwil, acting as the lower supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters. When she further appealed to the High Court of the Canton of Zurich, the court dismissed her complaint on November 1, 2022, to the extent they considered it. The woman then took her appeal to the Swiss Federal Tribunal on November 3, 2022.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Debtor's Improper Legal Objection to Garnishment Upheld on Appeal Failure: The enforcement office informed her that she could not lodge a formal objection against the garnishment order. Her subsequent appeal was dismissed by the District Court of Hinwil, acting as the lower supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters. When she further appealed to the High Court of the Canton of Zurich, the court dismissed her complaint on November 1, 2022, to the extent they considered it. The woman then took her appeal to the Swiss Federal Tribunal on November 3, 2022.

Schlagwörter

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Pfändung Rechtsvorschlag Lohnpfändung Vollschulden finanzielle Notlage Zulassung der Zwangsvollstreckung Konkursbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted (kein Eintreten) under the simplified procedure because it lacked sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_843/2022

Urteil vom 4. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Hinwil,

Gossauerstrasse 14, 8340 Hinwil.

Gegenstand

Pfändung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 1. November 2022 (PS220162-O/U).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin wandte sich mit einem als "Rechtsvorschlag Pfändungsurkunde xxx" betitelten Schreiben an das Betreibungsamt Hinwil; sie machte Ausführungen zu ihrer bis Mai 2023 laufenden Lohnpfändung und verlangte Fr. 5'460.-- zurück. Das Amt teilte ihr u.a. mit, gegen eine Pfändungsurkunde bzw. Lohnpfändung könne kein Rechtsvorschlag erhoben werden. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bezirksgericht Hinwil als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs nicht ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 1. November 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 3. November 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Eine solche Darlegung findet sich in der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin macht in allgemeiner Weise geltend, dass ihr das Betreibungsamt viel Geld wegnehme, obwohl sie gesundheitliche Probleme habe, dass ihr Rechtsanwalt ihr jahrelang hohe Geldsummen abgeknöpft habe, aber untätig bleibe, und dass gegen die Missstände nicht von Amtes wegen eingeschritten werde.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Hinwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli