Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_842/2014 KI-generiert

Litigant's Appeal on Advanced Cost Payment Deadline Dismissed for Inadequate Reasoning and Abusive Conduct

Geschäftsnummer 5A_842/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute concerning the extension of a deadline for a down payment and the possibility of making installment payments related to an inheritance division. The applicant initially had a specific deadline set for a down payment of 10,000 CHF, which the court designated as the final deadline. The applicant's request for an extension and installment payments was denied, as the court found that the applicant's claimed inability to pay contradicted evidence regarding their financial assets. The applicant subsequently challenged this court decision, asserting procedural issues and a need for legal aid, but ultimately did not provide adequate justification for their claims or demonstrate any legal or constitutional violations in the prior ruling, leading the tribunal to dismiss the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Litigant's Appeal on Advanced Cost Payment Deadline Dismissed for Inadequate Reasoning and Abusive Conduct: The applicant initially had a specific deadline set for a down payment of 10,000 CHF, which the court designated as the final deadline. The applicant's request for an extension and installment payments was denied, as the court found that the applicant's claimed inability to pay contradicted evidence regarding their financial assets. The applicant subsequently challenged this court decision, asserting procedural issues and a need for legal aid, but ultimately did not provide adequate justification for their claims or demonstrate any legal or constitutional violations in the prior ruling, leading the tribunal to dismiss the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
Leistung des Kostenvorschusses Zahlungsfrist schwerer Härtefall Kostenvorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag Sicherheitsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was not entertained due to insufficient reasoning and misuse of process, as ordered in dispositive point 1.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the application for legal aid in light of the hopelessness of the appeal (dispositive point 2).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant who lost the case (dispositive point 3).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_842/2014

Urteil vom 28. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Basler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Fristerstreckung zur Vorschusszahlung, Ratenzahlung (Erbteilung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer) vom 22. September 2014.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 22. September 2014 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung einer (nach Ansetzung einer ersten Frist zur Vorschusszahlung von Fr. 10'000.-- sowie nach Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit) ausdrücklich als letzte Frist zur Vorschusszahlung bezeichneten Frist ebenso abgewiesen hat wie ein Gesuch um Zahlung des Vorschusses in Raten,

in die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung und (sinngemäss) um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, nach Ansetzung einer (ausdrücklich als letzte Frist bezeichneten) Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO sei die Ansetzung einer weiteren Nachfrist ausgeschlossen, das Fristerstreckungsgesuch sei daher abzuweisen, ebenso abzuweisen sei das auf eine Fristerstreckung hinauslaufende Gesuch um Ratenzahlungen, die von der Beschwerdeführerin behauptete Unfähigkeit zur Vorschusszahlung stehe in nicht erklärtem Widerspruch zu den Feststellungen des Obergerichts über das Wertschriftenvermögen der Beschwerdeführerin in der (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisenden) Verfügung vom 4. September 2014,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auf der weiteren Erstreckbarkeit "letzter" Fristen zu beharren und auf die fehlende Realisierbarkeit des Wertschriftenvermögens hinzuweisen, nachdem die erwähnte Verfügung des Obergerichts vom 4. September 2014 bereits erfolglos beim Bundesgericht angefochten worden ist (bundesgerichtliches Urteil 5A_785/2014 vom 17. Oktober 2014),

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern die im vorliegenden Verfahren angefochtene weitere Verfügung des Obergerichts vom 22. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des Erbteilungsprozesses und damit missbräuchlich prozessiert und sich die Beschwerde auch aus diesem Grund als unzulässig erweist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde ohne Parteiverhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann