Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_842/2012 KI-generiert

Failure to Post Security and Substantiation Requirements Bars Appeal

Geschäftsnummer 5A_842/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning an invalidity claim, request for information, and inheritance division, initiated by one party against another. The appellant had appealed against a ruling from the district court that dismissed their claim, but the higher court subsequently decided not to accept the appeal due to the appellant's failure to provide the required security for costs within the stipulated deadlines. The appellant sought free legal aid for the federal proceedings, but it was denied on grounds of the appeal’s lack of merit. The court determined that the appellant must cover the court costs due to the unfavorable outcome of the process.

Legislator-Regeste

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Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Failure to Post Security and Substantiation Requirements Bars Appeal: The appellant had appealed against a ruling from the district court that dismissed their claim, but the higher court subsequently decided not to accept the appeal due to the appellant's failure to provide the required security for costs within the stipulated deadlines. The appellant sought free legal aid for the federal proceedings, but it was denied on grounds of the appeal’s lack of merit. The court determined that the appellant must cover the court costs due to the unfavorable outcome of the process.

Schlagwörter

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verfassungsmässige Anforderung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Beschwerdelegitimation Emission von Wertpapieren Sicherheitsleistung Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal would not be heard due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the appellant's request for free legal aid for the federal court proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_842/2012

Urteil vom 30. November 2012

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ungültigkeits-, Auskunfts- und Erbteilungsklage,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Oktober 2012 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Berufung des (im Kanton anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführers gegen ein seine Klage (auf Ungültigkeit, Auskunft und Erbteilung) abweisendes Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg nicht eingetreten ist,

in das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, nach Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (am 7. Mai 2012) sei der Beschwerdeführer am 24. Juli 2012 zur Leistung einer Parteikostensicherheit von Fr. 20'000.-- für das obergerichtliche Verfahren aufgefordert worden, nach unbenütztem Ablauf der zweimal, d.h. bis am 6. September 2012 erstreckten Zahlungsfrist habe das Obergericht dem Beschwerdeführer am 14. September 2012 eine letzte Frist (mit Androhung des Nichteintretens auf die Berufung bei Säumnis) zur Leistung der Sicherheit angesetzt, auch innerhalb der am 1. Oktober 2012 endenden Nachfrist habe der Beschwerdeführer die Kostensicherheit nicht geleistet, weshalb androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten sei ( Art. 101 Abs. 3 ZPO ), als unterliegende Partei werde der Beschwerdeführer kosten- (Fr. 1'500.--) und entschädigungspflichtig (Fr. 20'066.--; Streitwert Fr. 400'000.--),

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, zumal die (mit obergerichtlicher Verfügung vom 7. Mai 2012 entschiedene) Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren nicht Gegenstand des Entscheids des Obergerichts vom 30. Oktober 2012 bildete und daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 30. Oktober 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2012

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann