Father's Challenge to Adult Daughter's Compulsory Retention in Supervised Facility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding a custodial measure imposed on an individual suffering from a mental illness, which led to her being placed in a supervised living environment for her safety and well-being. The administrative appeal commission upheld the decision to confine her, arguing that her condition necessitated ongoing and specialized care that could not be provided outside of the facility. The father of the individual challenged this ruling, claiming that alternative living arrangements were viable; however, the court determined that his proposed solution would likely exacerbate her mental health issues and poses a risk to her and others around her. The Supreme Court's examination focused on the legality of the custodial measure in light of the individual's needs and the inadequacies of her proposed alternatives.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 397a Abs. 1 ZGB, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 97 Abs. 1 BGG; Father's Challenge to Adult Daughter's Compulsory Retention in Supervised Facility: The administrative appeal commission upheld the decision to confine her, arguing that her condition necessitated ongoing and specialized care that could not be provided outside of the facility. The father of the individual challenged this ruling, claiming that alternative living arrangements were viable; however, the court determined that his proposed solution would likely exacerbate her mental health issues and poses a risk to her and others around her. The Supreme Court's examination focused on the legality of the custodial measure in light of the individual's needs and the inadequacies of her proposed alternatives.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning when referencing the standard for challenging factual findings as arbitrary.
Cited in the reasoning concerning the rectification or supplementation of facts by the Federal Tribunal.
Cited in the reasoning, establishing the obligation for the Federal Tribunal to base its decision on the facts established by the lower court.
Cited in the reasoning regarding the requirement to specifically challenge constitutional violations in the appeal.
Cited immediately before the operative part as the basis for the judgment under this procedure (although the outcome is covered by Art. 1, the citation is explicitly linked to the decision process).
Cited in the explicit finding that the judgment is issued under this procedure.
Cited in the reasoning when referring to the administrative commission's relevant considerations.
Procedural basis for the structure of the Federal Tribunal's decision.
Basis upon which the appeals were filed (mentioned in the introductory statement before the operative part).
Cited in the reasoning regarding the standard for challenging factual findings based on a violation of law.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_842/2009
Urteil vom 18. Dezember 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter von Werdt, Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.
1. Parteien
X.________,
2. Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vormundschaftsbehörde A.________,
verfahrensbeteiligtes Amt.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerden nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2009 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (Abteilung V).
Nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobenen) Beschwerden gegen den Entscheid vom 20. Oktober 2009 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, die eine Klage des Beschwerdeführers Nr. 1 gegen die Bestätigung der über seine 1978 geborene Tochter (Beschwerdeführerin Nr. 2) in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der betreuten Wohngemeinschaft A.________ abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die vom Beschwerdeführer Nr. 1 erhobene Beschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit dieser Schadenersatz wegen eines Unfalls fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann die Verwaltungsrekurskommission im Entscheid vom 20. Oktober 2009 - auf Grund ärztlicher Berichte - erwog, die an einer Geisteskrankheit im Sinne von Art. 397a Abs. 1 ZGB leidende Beschwerdeführerin Nr. 2 bedürfe namentlich wegen ihrer Erstickungsängste aufwändiger Betreuung, die ausserhalb der A.________ nicht gewährleistet werden könne, was bei sofortiger Entlassung zur Folge hätte, dass die Beschwerdeführerin Nr. 2 innert kurzer Zeit verwahrlosen würde,
dass die Verwaltungsrekurskommission weiter erwog, das von der Beschwerdeführerin Nr. 2 (als einzig mögliche Alternative zur A.________) angestrebte Wohnen bei ihrem 74-jährigen, die Realität verkennenden Vater würde diesen völlig überfordern, hätte (zufolge der schwierigen Beziehungen zwischen Vater und Tochter) eine drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Tochter zur Folge und würde auch für die Umgebung (Ex-Ehefrau und zweite Tochter) eine unzumutbare Belastung bedeuten,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV ( BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung ( Art. 97 Abs. 1 BGG ),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführer in ihren Eingaben an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen der Verwaltungsrekurskommission pauschal bestreiten, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erheben,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der Verwaltungsrekurskommission über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin Nr. 2, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ),
dass auf Grund des von der Verwaltungsrekurskommission festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin Nr. 2 in der A.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin Nr. 2 nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Betreuung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche die Beschwerdeführerin Nr. 2 für ihre Umgebung bedeutet ( Art. 397a Abs. 2 ZGB ),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der Verwaltungsrekurskommission verwiesen wird ( Art. 109 Abs. 3 BGG ),
dass sich somit die Beschwerden, soweit sie zulässig sind, als offensichtlich unbegründet erweisen,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,
erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Verfahrensbeteiligten und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann