Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_841/2015 KI-generiert

Appeal Regarding Joint Parental Custody and Access Rights Dismissed for Insufficient Grounding

Geschäftsnummer 5A_841/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint regarding visitation rights concerning a child born in 2008, who has been placed in the custody of paternal grandparents since August 1, 2015. The complaint was filed by the mother against a prior decision by a court in Bern that dismissed her objections to the joint custody arrangement and the visitation rights granted to her, which allowed her limited visits two weekends a month along with holiday rights. The court determined that the mother’s request for expanded visitation could potentially jeopardize the child's well-being. The complaint was deemed inadmissible due to insufficient legal grounds and failure to address the court's reasoning adequately. Additionally, the mother’s request for free legal aid was denied, and she was ordered to bear the court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Regarding Joint Parental Custody and Access Rights Dismissed for Insufficient Grounding: The complaint was filed by the mother against a prior decision by a court in Bern that dismissed her objections to the joint custody arrangement and the visitation rights granted to her, which allowed her limited visits two weekends a month along with holiday rights. The court determined that the mother’s request for expanded visitation could potentially jeopardize the child's well-being. The complaint was deemed inadmissible due to insufficient legal grounds and failure to address the court's reasoning adequately. Additionally, the mother’s request for free legal aid was denied, and she was ordered to bear the court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Besuchsrecht Sorgerechtsverfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Demonstrationsrecht gesetzlicher Ausschlussgrund Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used as the primary basis for the decision not to enter upon the appeal due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Basis for rejecting the request for free legal aid because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for ordering the appellant to pay the court costs because she lost the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_841/2015

Urteil vom 12. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord.

Gegenstand

Besuchsrecht etc.,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den

Entscheid vom 22. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. September 2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das Beschwerden der (an ... leidenden) Beschwerdeführerin gegen die (durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord angeordnete) Unterstellung ihres 2008 geborenen, seit dem 1. August 2015 bei den Grosseltern väterlicherseits untergebrachten Kindes unter die gemeinsame elterliche Sorge sowie gegen die Einräumung eines Besuchsrechts an die Beschwerdeführerin (zwei Wochenenden pro Monat, Ferien- und Feiertagsbesuchsrecht) abgewiesen hat,

in das nachträgliche Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,

dass das Obergericht hinsichtlich des (von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht allein angefochtenen) Besuchsrechts erwog, die Vorinstanz habe ihr Ermessen offensichtlich nicht überschritten, das von der Beschwerdeführerin gewünschte noch ausgedehntere Kontaktrecht könnte in Anbetracht ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen das Kindeswohl gefährden, ausserdem sei das Kontaktrecht des Beschwerdegegners (Kindsvater) zu berücksichtigen, das Kind müsse zuerst an seinem neuen Aufenthaltsort bei den Grosseltern zur Ruhe kommen, bevor eine Änderung des Besuchsrechts in Betracht gezogen werden könne, zumal es einstweilen darum gehe, mit der neuen Ordnung Erfahrungen zu sammeln,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des obergerichtlichen Entscheids vom 22. September 2015 hinausgehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 22. September 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann