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5A_840/2021 KI-generiert

Father's Appeal Regarding Superprovisional Holiday Visitation Rights Denied Due to Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_840/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a long-standing and contentious legal battle concerning the custody and visitation rights of a child following the divorce of the parents. The marriage was dissolved by the District Court of March in a ruling on December 30, 2016, granting sole custody and care of the daughter, born in 2004, to the mother, and denying the father visitation rights. The father repeatedly filed to amend this decision; his latest attempt was submitted to the District Court of Zurich on November 15, 2019, requesting custody of the daughter and child support payments from the mother. The court dismissed his claim due to a failure to submit the court cost prepayment within the deadline. The father appealed, seeking temporary visitation rights during the holidays, which was denied by the Zurich High Court. Subsequently, he filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal regarding the court's refusal to grant him visitation rights.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Regarding Superprovisional Holiday Visitation Rights Denied Due to Procedural Defects: The marriage was dissolved by the District Court of March in a ruling on December 30, 2016, granting sole custody and care of the daughter, born in 2004, to the mother, and denying the father visitation rights. The father repeatedly filed to amend this decision; his latest attempt was submitted to the District Court of Zurich on November 15, 2019, requesting custody of the daughter and child support payments from the mother. The court dismissed his claim due to a failure to submit the court cost prepayment within the deadline. The father appealed, seeking temporary visitation rights during the holidays, which was denied by the Zurich High Court. Subsequently, he filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal regarding the court's refusal to grant him visitation rights.

Schlagwörter

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Vorsorgliche Massnahmen, Ferienrecht (Abänderung eines Scheidungsurteils) Abänderung des Besuchsrechts Scheidungsverfahren Verfahrensrechte elterlicher Konflikt familienrechtliche Verhältnisse vorsorgliche Zuteilung der Obhut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant due to the non-admission of the appeal.

Art. 98 BGG

Cited in the reasoning to establish that only the violation of constitutional rights can be invoked against a decision on provisional measures.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_840/2021

Urteil vom 19. Oktober 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen, Ferienrecht (Abänderung eines Scheidungsurteils),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. August 2021 (LC200034-O/Z06).

Sachverhalt:

A. Nach einem langjährig und erbittert geführten Verfahren schied das Bezirksgericht March mit Urteil vom 30. Dezember 2016 die Ehe der rubrizierten Parteien, wobei es die 2004 geborene Tochter unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter stellte und dem Vater kein Besuchsrecht einräumte. Den hiergegen bis zum Bundesgericht erhobenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.

B. Der Vater klagte mehrmals auf Abänderung. Im vorliegend interessierenden, am 15. November 2019 beim Bezirksgericht Zürich eingereichten Abänderungsverfahren verlangte er die Obhut über die Tochter und die Verpflichtung der Mutter zu Unterhaltszahlungen. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2020 trat das Bezirksgericht auf die Abänderungsklage nicht ein mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei nicht innert der gesetzten Nachfrist eingegangen.

Dagegen legte der Vater Berufung ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens verlangte er am 4. Juni 2021, es sei ihm superprovisorisch ein Ferienbesuchsrecht gegenüber seiner Tochter einzuräumen; mit weiterer Eingabe vom 16. August 2021 beantragte er ein Besuchsrecht während der Herbst- statt der Sommerferien. Das Obergericht holte Stellungnahmen ein und hörte auch die Tochter an. Mit Beschluss vom 27. August 2021 wies es das Massnahmebegehren ab.

C. Gegen diesen Beschluss hat der Vater am 7. Oktober 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist eine vorsorgliche Massnahme, weshalb - was in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten wird - nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann ( Art. 98 BGG ), wofür das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt.

Weder nennt der Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen seine Ausführungen inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 ; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Vielmehr stellt er der obergerichtlichen Kernerwägung, bei der Tochter handle es sich um eine 17-jährige Gymnasiastin, welche den Kontakt angesichts der Vorfälle während des Scheidungsverfahrens strikt ablehne, und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sie ihre eigene Meinung nicht frei gebildet hätte, in appellatorischer und damit unzulässiger Weise die Behauptung entgegen, aus der Anhörung ergebe sich keineswegs, dass die Tochter einen Kontakt rundweg ablehne, geschweige denn verweigere; im Übrigen sei es illusorisch zu meinen, eine 17-jährige junge Frau könne sich dem Zwang der Mutter selbstbestimmt entziehen.

2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli