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5A_84/2026 KI-generiert

Dismissal of appeal regarding suspensive effect on supervised child visitation due to formal withdrawal

Geschäftsnummer 5A_84/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court ordered the dismissal of the appeal proceedings as withdrawn, placing the procedural costs upon the withdrawing appellant while no opposing costs were awarded, thereby leaving the lower appellate court's decision regarding the withdrawal of suspensive effect and the execution of supervised child visitation rights intact. The dispute arose from a mother's challenge against a cantonal appellate ruling maintaining the withdrawal of suspensive effect in child protection proceedings concerning supervised contact between a father and their child, allowing the scheduled visits to proceed subject to reporting requirements. The decision was rendered based on procedural rules governing the withdrawal of appeals and the allocation of costs under Articles 32 paragraph 2 and 66 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal regarding suspensive effect on supervised child visitation due to formal withdrawal: Diese Verfügung wird den Parteien, dem Appellationsgericht Basel-Stadt und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt mitgeteilt.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung (Besuchskontakte)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_84/2026

Verfügung vom 6. Februar 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Daniel Senn,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

B.________,

vertreten durch Advokat Simon Furler,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Besuchskontakte),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Januar 2026 (KE.2025.58).

Nach Einsicht

in die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. Januar 2026, mit welcher im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid der KESB Basel-Stadt die aufschiebende Wirkung weiterhin entzogen blieb, so dass die vorerst zwei begleiteten Kontakte zwischen dem Vater und dem Kind sollen stattfinden können, unter Aufforderung der besuchsbegleitetenden Person, dem Appellationsgericht nach den Kontakten hierüber Bericht zu erstatten,

in die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter vom 26. Januar 2026,

in das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung, welches vom Bundesgericht mit Verfügung vom 27. Januar 2026 abgewiesen wurde,

in die Erklärung der Mutter bzw. ihres Anwaltes vom 4. Februar 2026, wonach die Beschwerde vollständig zurückgezogen werde,

in Erwägung,

dass das Beschwerdeverfahren 5A_84/2026 zufolge Beschwerderückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG),

dass die bislang angefallenen Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

dass auf der Gegenseite bislang kein entschädigungspflichtiger Aufwand angefallen ist, weil weder eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung noch eine Vernehmlassung in der Sache selbst eingeholt wurde,

verfügt der Präsident:

1. Das Beschwerdeverfahren 5A_84/2026 wird zufolge Rückzuges abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Appellationsgericht Basel-Stadt und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli