Sale of Bankrupt Estate Property Challenge Dismissed for Lack of Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a company ("the appellant") contesting the freehand sale of several properties that were previously subject to a liquidation process due to organizational deficiencies, as ordered by the Zurich Commercial Court in 2017. The properties were part of a legal conflict resulting from a successful paulian action by the liquidated company ("B.________ AG in liquidation") against the appellant, which required the appellant to allow the properties to be assessed and sold. These properties were sold freehand on July 20, 2023, to an individual named F.________. The appellant challenged this sale, filing a complaint that was dismissed by the District Court of Meilen on November 2, 2023. Following an appeal, the Zurich Higher Court also dismissed the complaint on January 22, 2024. Subsequently, the appellant approached the Swiss Federal Tribunal regarding the decision against the contested property sale, asserting issues related to the ownership and other legal proceedings, which the Tribunal reviewed but found lacking in substantial legal justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Sale of Bankrupt Estate Property Challenge Dismissed for Lack of Justification: The properties were part of a legal conflict resulting from a successful paulian action by the liquidated company ("B.________ AG in liquidation") against the appellant, which required the appellant to allow the properties to be assessed and sold. These properties were sold freehand on July 20, 2023, to an individual named F.________. The appellant challenged this sale, filing a complaint that was dismissed by the District Court of Meilen on November 2, 2023. Following an appeal, the Zurich Higher Court also dismissed the complaint on January 22, 2024. Subsequently, the appellant approached the Swiss Federal Tribunal regarding the decision against the contested property sale, asserting issues related to the ownership and other legal proceedings, which the Tribunal reviewed but found lacking in substantial legal justification.
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KI-generiertThe presiding member decided not to deal with the appeal in the simplified procedure due to insufficient substantiation.
The appellant was ordered to bear the court costs as a result of the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_84/2024
Urteil vom 13. Februar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
E.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Konkursamt Riesbach-Zürich,
Kreuzstrasse 42, 8008 Zürich,
1. Konkursmasse derB.________ AG in Liquidation, vertreten durch das Konkursamt Riesbach-Zürich, vgt., dieses vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Furter und/oder Rechtsanwältin Christine Möhler,
2. F.________.
Gegenstand
Freihandverkauf,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. Januar 2024 (PS230221-O/U).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 13. September 2017 ordnete das Handelsgericht des Kantons Zürich wegen Organisationsmängeln die Liquidation der B.________ AG nach den Vorschriften des Konkurses an. Mit Urteil vom 9. September 2019 hiess das Bezirksgericht Meilen eine paulianische Anfechtungsklage der B.________ AG gegen die Beschwerdeführerin (damals noch als A.________ AG firmierend) gut und verpflichtete die Beklagte, die Admassierung und Verwertung mehrerer Grundstücke zu dulden. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil 5A_348/2020 vom 18. August 2020). Die admassierten Grundstücke wurden am 20. Juli 2023 freihändig an F.________ verkauft.
Gegen die Freihandverkaufsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 8. August 2023 (Poststempel) Beschwerde. Das Bezirksgericht Meilen trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 2. November 2023 nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. November 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie ergänzte diese am 10. Januar 2024 (Poststempel). Mit Urteil vom 22. Januar 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Am 2. Februar 2024 hat sich die Beschwerdeführerin erneut an das Obergericht gewandt und unter anderem das Urteil vom 22. Januar 2024 zurückgeschickt. Das Obergericht hat die Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht übermittelt.
2. Aus der Eingabe vom 2. Februar 2024 geht hinreichend deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin mit der Veräusserung der Grundstücke bzw. dem obergerichtlichen Urteil nicht einverstanden ist. Die Eingabe ist demnach als Beschwerde entgegenzunehmen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit dem Urteil des Obergerichts auseinander. Stattdessen scheint sie davon auszugehen, die verkauften Grundstücke stünden im Alleineigentum des Verwaltungsratspräsidenten der Beschwerdeführerin. Sie belegt dies jedoch nicht. Ausserdem bezieht sie sich auf eine Verjährungsverzichtsvereinbarung, deren Zusammenhang mit der vorliegenden Angelegenheit nicht ersichtlich ist. Schliesslich wirft sie dem Konkursamt kriminelle Machenschaften und den Rechtsvertretern der Konkursmasse Korruption vor. Dabei handelt es sich um pauschale und unbelegte Unterstellungen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg