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5A_84/2023 KI-generiert

Inadmissibility of Appeal Against Procedural Stay of Proceedings Due to Bankruptcy

Geschäftsnummer 5A_84/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where the appellant, whose claim regarding the violation of property rights was dismissed by the Weinfelden District Court on March 28, 2022, filed an appeal against this decision. However, due to the appellant's bankruptcy declared on October 27, 2022, the Thurgau Cantonal Court suspended the appeal proceedings on December 23, 2022, in accordance with specific legal provisions. The appellant, misunderstanding the nature of the suspension, believed the court had made a final decision and attempted to contest both the suspension and a subsequent communication from January 6, 2023, that merely reiterated the prior suspension. The appellant's complaint to the Swiss Federal Tribunal, lacking substantive grounding and addressing the procedural pause instead of a merits-based decision, was deemed inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 207 SchKG, Art. 126 ZPO, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Inadmissibility of Appeal Against Procedural Stay of Proceedings Due to Bankruptcy: However, due to the appellant's bankruptcy declared on October 27, 2022, the Thurgau Cantonal Court suspended the appeal proceedings on December 23, 2022, in accordance with specific legal provisions. The appellant, misunderstanding the nature of the suspension, believed the court had made a final decision and attempted to contest both the suspension and a subsequent communication from January 6, 2023, that merely reiterated the prior suspension. The appellant's complaint to the Swiss Federal Tribunal, lacking substantive grounding and addressing the procedural pause instead of a merits-based decision, was deemed inadmissible.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Verfahrensrechte Betreibungsforderung ZPO-Bestimmung Vollstreckungsaufschub Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to refuse to enter upon the appeal (no entry) due to inadmissibility and lack of proper reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not granted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_84/2023

Urteil vom 9. Februar 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung eines Berufungsverfahrens infolge Konkurses (Überschreitung des Eigentumsrechts),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Dezember 2022 (ZBR.2022.18).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 28. März 2022 wies das Bezirksgericht Weinfelden eine Klage des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner betreffend Überschreitung des Eigentumsrechts ab, soweit es darauf eintrat.

Über den Beschwerdeführer wurde am 27. Oktober 2022 der Konkurs eröffnet. Am 23. Dezember 2022 stellte das Obergericht des Kantons Thurgau das Berufungsverfahren gegen den genannten bezirksgerichtlichen Entscheid gestützt auf Art. 207 SchKG i.V.m. Art. 126 ZPO ein bzw. sistierte das Verfahren. Die Parteien hatten sich zuvor zur in Aussicht gestellten Einstellung des Berufungsverfahrens (Schreiben des Obergerichts vom 4. November 2022) nicht geäussert.

Am 31. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht nur gegen den Entscheid vom 23. Dezember 2022, sondern auch gegen einen Entscheid vom 6. Januar 2023. Er bezieht sich dabei offenbar auf das von ihm beigelegte Schreiben des Obergerichts dieses Datums, mit dem ihm der Entscheid vom 23. Dezember 2022 nochmals zugestellt worden ist. Dieses Schreiben ist vor Bundesgericht nicht anfechtbar.

Der Beschwerdeführer geht offensichtlich davon aus, dass Obergericht habe endgültig über die Berufung entschieden, denn er bezeichnet den Entscheid vom 23. Dezember 2022 als "Endentscheid" und als "Berufungsabweisung". Demgemäss äussert er sich im Wesentlichen inhaltlich zur Streitsache. Diese Qualifikation trifft jedoch nicht. Das Obergericht hat über die Berufung nicht entschieden, sondern das Berufungsverfahren bloss vorübergehend eingestellt. Auf die Einstellung geht der Beschwerdeführer inhaltlich nicht ein. Nur am Rande macht er geltend, er habe keine Stellungnahme zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens (Schreiben vom 4. November 2022) einreichen können. Daraus leitet er jedoch nichts Konkretes ab.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Zingg