Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_84/2011 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Provisional Legal Opening Based on Settlement Agreement Acknowledgement of Debt

Geschäftsnummer 5A_84/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal proceeding regarding a provisional enforcement order granted by a lower court in favor of one party against another, with the amount in question being CHF 500,000. The lower court's decision stemmed from a prior settlement agreement concerning compensation for leaving a partnership. The higher court reviewed the case and confirmed the legality of the initial proceedings, despite the absence of a legally binding definitive resolution, citing the settlement as an acknowledgment of debt. The appealing party challenged the higher court's decision but failed to substantiate their claims adequately, leading to the rejection of their appeal for lack of sufficient reasoning as required by legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 2 SchKG, Art. 82 Abs. 1 SchKG, Art. 82 Abs. 2 SchKG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Provisional Legal Opening Based on Settlement Agreement Acknowledgement of Debt: The lower court's decision stemmed from a prior settlement agreement concerning compensation for leaving a partnership. The higher court reviewed the case and confirmed the legality of the initial proceedings, despite the absence of a legally binding definitive resolution, citing the settlement as an acknowledgment of debt. The appealing party challenged the higher court's decision but failed to substantiate their claims adequately, leading to the rejection of their appeal for lack of sufficient reasoning as required by legal standards.

Schlagwörter

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Konkurseröffnung Betreibungsforderung Schadenregulierung gesetzlicher Anspruch Vollstreckungsentscheid Darlehensvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 Abs. 2 SchKG
dass das Obergericht erwog, die schriftliche Durchführung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens sei nicht zu beanstanden ( Art. 84 Abs. 2 SchKG ), das erstinstanzliche Urteil sei vom a.o.
Art. 82 Abs. 1 SchKG
März 2009 sei zwar mangels gehöriger Eröffnung an die Beschwerdeführerin nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb (entgegen der erstinstanzlichen Auffassung) kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege, indessen stelle der Vergleich eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs.
Art. 82 Abs. 2 SchKG
März 2009 sei zwar mangels gehöriger Eröffnung an die Beschwerdeführerin nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb (entgegen der erstinstanzlichen Auffassung) kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege, indessen stelle der Vergleich eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs.
Art. 75 Abs. 1 BGG
dass die Beschwerde in Zivilsachen, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
The appeal was not entertained due to insufficient grounds provided by the appellant.
Art. 106 Abs. 2 BGG
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.
Art. 108 Abs. 1 BGG
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained due to insufficient grounds provided by the appellant.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (appellant) was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_84/2011

Urteil vom 21. Februar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,

vertreten durch Fürsprecher Konrad Reber,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern (Appellationshof, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 3. Dezember 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in einer Betreibung des Betreibungsamtes A.________ die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 500'000.-- (nebst Zins) erteilt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die schriftliche Durchführung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens sei nicht zu beanstanden ( Art. 84 Abs. 2 SchKG ), das erstinstanzliche Urteil sei vom a.o. Gerichtspräsidenten eigenhändig unterzeichnet worden, die Redaktion des Entscheids durch eine Gerichtsschreiberin erweise sich als gesetzeskonform,

dass das Obergericht weiter erwog, die Betreibungsforderung beruhe auf einem Vergleich vom 9. Dezember 2008, wonach der Beschwerdegegner eine Entschädigung von Fr. 500'000.-- für das Ausscheiden aus einer Kollektivgesellschaft und Erbengemeinschaft ausgerichtet erhalte, die Beschwerdeführerin habe Rechtsanwältin B.________ die Vollmacht u.a. zur Unterzeichnung dieses Vergleichs erteilt, der die Verbindlichkeit des Vergleichs feststellende Abschreibungsbeschluss des Obergerichts vom 25. März 2009 sei zwar mangels gehöriger Eröffnung an die Beschwerdeführerin nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb (entgegen der erstinstanzlichen Auffassung) kein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege, indessen stelle der Vergleich eine Schuldanerkennung gemäss Art. 82 Abs. 1 SchKG dar, weshalb für den erwähnten Betrag (nebst Zins) die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, zumal die Beschwerdeführerin keine Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG erhebe und (anstelle der verlangten definitiven) bloss die provisorische Rechtsöffnung ohne Einholung einer zusätzlichen Stellungnahme erteilt werden könne, wenn der Schuldner, wie im vorliegenden Fall, auf Grund der vom Gläubiger eingereichten Unterlagen mit dieser Möglichkeit rechnen müsse,

dass die Beschwerde in Zivilsachen, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar Rechtsverletzungen behauptet,

dass sie jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass ihre Vorbringen vielmehr wirr und unverständlich sind, was insbesondere für die Einwendungen gegen die Zuständigkeit des Obergerichts gilt,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 3. Dezember 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann