Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_84/2008 KI-generiert

Litigant v. Cantonal Administrative Court (Impartiality of Judge in Appellate Review of Own Decision on Free Legal Aid)

Geschäftsnummer 5A_84/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge by an individual against a decision made by the administrative court regarding the denial of free legal representation in a matter concerning custodial measures. Initially, the administrative court rejected the individual's complaints related to a custodial order and did not grant costs or compensation. A subsequent request for free legal representation was denied based on insufficient proof of need. The individual then appealed to the administrative court, seeking the recusal of the judge involved in the original decision. This appeal was also denied, prompting the individual to escalate the case to the federal court, where they contested the judge's dual involvement in the case as a potential conflict of interest.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 66 Abs. 4 BGG; Litigant v. Cantonal Administrative Court (Impartiality of Judge in Appellate Review of Own Decision on Free Legal Aid): Initially, the administrative court rejected the individual's complaints related to a custodial order and did not grant costs or compensation. A subsequent request for free legal representation was denied based on insufficient proof of need. The individual then appealed to the administrative court, seeking the recusal of the judge involved in the original decision. This appeal was also denied, prompting the individual to escalate the case to the federal court, where they contested the judge's dual involvement in the case as a potential conflict of interest.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung von Verwaltungsverfügungen richterliche Unparteilichkeit Verfahren zur Kontrolle von Beihilfen Geschäftsordnung Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 BV

The appeal was granted based on the violation of the constitutional guarantee of an impartial judge.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied in this proceeding.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

S 2025 11 (2025-02-27) · zg
Appeal for Legal Aid Denied Due to Insufficient Financial Disclosure and Unmeritorious Underlying Claim
«…rfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (vgl. BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2.2). Der Vorsitzende der sozialversiche- rungsrechtlichen Kammer, lic. iur. Adrian Willimann, b…»
A 2023 2 (2023-03-04) · zg
Appeal Dismissal for Failure to Disclose Financial Status for Legal Aid
«…ieses Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts ersetzt wird (BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2.2). Die Beschwerde wurde am 19. Januar 2023, mithin fristgerecht, bei der Post aufgegeben und…»
A 2022 14 (2022-07-07) · zg
Appeal of Denial of Free Legal Aid for Insufficient Financial Disclosure
«…es Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2.2). Die Beschwerde wurde am 7. Juni 2022 und somit innert der 30-tägigen Frist bei der Post au…»
V 2022 11 (2022-06-02) · zg
Rejection of Appeal for Legal Aid Due to Futility of Underlying Liability Claim Challenging Final Judgment
«…es Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2.2). Der Gerichtspräsident Dr. iur. B.________ befindet sich in diesem Verfahren demzufolge im…»
F 2021 53 (2022-03-24) · zg
Appeal Regarding Denial of Legal Aid for Unmeritorious Substantive Claim
«…es Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008). Vorliegend erübrigt sich ein Ausstand, da die ehemalige und dazumal zuständige Vorsitzende, lic. iu…»
S 2022 10 (2022-03-09) · zg
Appeal Against Denial of Free Legal Aid Dismissed Due to Sufficient Financial Capacity
«…rfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (vgl. BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2.2). Der Vorsitzende der sozialversicherungsrechtlichen Kammer befindet sich in diesem Verfahre…»
V 2021 89 (2021-12-20) · zg
Mask Exemption Denial and Legal Aid Appeal
«…es Verfahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2.2). Der Gerichtspräsident befindet sich in diesem Verfahren demzufolge im Ausstand. Die Beschw…»
V 2020 32 (2020-09-17) · zg
Denial of Free Legal Aid for Hopeless State Liability Claim Following Eviction
«…ahren in den Ausstand zu treten hat und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen ist (Urteil BGer 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.2.2). Der Gerichtspräsident Dr. iur. B.________ befindet sich in diesem Verfahren demzufolge im…»
6B_183/2009 (2009-07-14)
Forgery of Documents and Procedural Challenges of Jurisdiction and Rights Awareness
«…echtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint ( BGE 126 I 68 E. 3c; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_84/2008 vom 19. März 2008 E. 3.1). 2.3.2 Nach der Bestimmung von Art. 42 lit. e des Gerichsorganisationsgesetzes des Kantons Gr…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_84/2008/don

Urteil 19. März 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manuel Brandenberg,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zug.

Gegenstand

Ablehnung (unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 18. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A. A.a Mit Urteil vom 8. Oktober 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerden von X.________ betreffend die gegen ihn verfügte fürsorgerische Freiheitsentziehung und die Anordnung von Zwangsmassnahmen ab, erhob dabei keine Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu. Der Entscheid über das Gesuch von X.________ (Gesuchsteller und Beschwerdeführer) um unentgeltliche Verbeiständung wurde in ein separates Verfahren verwiesen.

A.b Nach Einsicht in die Eingaben des Rechtsvertreters und die angeforderten Unterlagen des Gesuchstellers wies die Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrichterin Y.________, das Gesuch mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 ab und hielt zur Begründung dafür, der Gesuchsteller habe seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Daher erübrige sich die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

B. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Gesuchsteller beim Verwaltungsgericht und stellte insbesondere den Antrag, Verwaltungsrichterin Y.________, sei für das Beschwerdeverfahren in den Ausstand zu bestellen und durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsgerichts zu ersetzen. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2007 wies die für das Beschwerdeverfahren zuständige fürsorgerechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug das Ausstandsgesuch ab.

C. Der Gesuchsteller gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt im Wesentlichen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. Dezember 2007 aufzuheben, Verwaltungsrichterin Y.________ im Beschwerdeverfahren der Vorinstanz in den Ausstand zu bestellen und durch ein anderes Mitglied zu ersetzen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich im Anschluss an die Vernehmlassung des Verwaltungsgerichts erneut vernehmen lassen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) Beschluss betreffend den Ausstand eines Gerichtsmitglieds. Dabei handelt es sich im einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG , gegen den die Beschwerde ergriffen werden kann. Der Rechtsweg des Zwischenentscheides folgt jenem der Hauptsache. Im vorliegenden Fall betrifft die Hauptsache die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Rahmen eines Verfahrens betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung; gegen entsprechende Entscheide, die ihrerseits als Zwischenentscheide gelten (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2), ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007, E. 1.2); damit ist sie auch gegen den vorliegend angefochtenen letztinstanzlichen Beschluss über den Ausstand zulässig.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Bundesrecht und kantonales Recht untersagten einem Richter, im gleichen Verfahren in erster und zweiter Instanz zu urteilen. Die Vorsitzende der fürsorgerechtlichen Kammer habe in erster Instanz über das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand entschieden und sei nun im Begriffe im Beschwerdeverfahren über den gleichen Streitgegenstand als Mitglied der fürsorgerechtlichen Kammer mitzuentscheiden. Er rügt in diesem Zusammenhang eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts (§ 41 Abs. 1 Ziff. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Zug, GOG); ferner beruft er sich auf Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK .

2.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ihm das kantonale Recht einen über Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hinausgehenden Schutz verleiht. Die Beschwerde ist somit allein im Lichte der Verfassungs- und der Konventionsnorm zu behandeln ( BGE 131 I 113 E. 3.3 S. 116). In dieser Hinsicht erweist sie sich als begründet:

3.

3.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt ( BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25 ; 126 I 68 E. 3a S. 73, je mit Hinweisen). Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall so genannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen ( BGE 131 I 24 E. 1.2 S. 26; 114 Ia 50 E. 3d S. 57; Urteil des EGMR vom 22. April 1994 i.S. Saraiva de Carvalho gegen Portugal, Série A, Nr. 286-B, Ziff. 38; BGE 131 I 113 E. 3.4 S. 116). Ob eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Vorbefassung eines Richters vorliegt, kann nicht generell gesagt werden; es ist vielmehr in jedem Einzelfall - anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände (vgl. BGE 114 Ia 50 E. 3d S. 59) - zu untersuchen, ob die konkret zu entscheidende Rechtsfrage trotz Vorbefassung als noch offen erscheint ( BGE 126 I 68 E. 3c S. 73; 114 Ia 50 E. 3d S. 57).

3.2

3.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich mit der Verfassungs- und Konventionsgarantie eines unvoreingenommenen Richters nicht vereinbaren, dass ein erstinstanzlich tätig gewesener Richter auch als Richter oder Ersatzrichter am Rechtsmittelverfahren in derselben Sache mitwirkt ( BGE 114 Ia 50 E. 3c S. 58).

3.2.2 Nach dem massgebenden kantonalen Recht beurteilt das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden gegen fürsorgerische Freiheitsentziehungen (§ 79a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April 1976, VRG). Innerhalb des Gerichts ist für diese Beschwerden gemäss § 7bis der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 1977 (GO) die fürsorgerechtliche Kammer zuständig. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und des unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 27 VRG obliegt dem oder der Kammervorsitzenden. Bei Beschwerden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. des unentgeltlichen Rechtsbeistandes liegt der Entscheid bei der in der Hauptsache zuständigen (fürsorgerechtlichen) Kammer (§ 9 Abs. 3 GO). Laut der kantonalen Ordnung hat die über das Gesuch um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand entscheidende Präsidentin der fürsorgerechtlichen Kammer auch im Beschwerdeverfahren gegen ihren Entscheid mitzuwirken. Das lässt sich mit der in Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Garantie des unvoreingenommenen Richters nicht vereinbaren, zumal sich im Beschwerdeverfahren die gleichen Sach- und Rechtsfragen stellen wie bei der Beurteilung des Gesuchs durch die Kammerpräsidentin. Anhand des konkreten Falls beurteilt geht es hier wie dort um die Frage, ob der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nachgewiesen hat bzw. ob die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens, Notwendigkeit der amtlichen Verbeiständung) erfüllt sind.

3.3 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an die fürsorgerechtliche Kammer des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen, damit sie in einer Bundesverfassung und Konvention respektierenden Zusammensetzung über die Beschwerde gegen die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands befindet.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Zug hat indes den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 18. Dezember 2007 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden