Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_839/2023 KI-generiert

Appeal Regarding Custody Holiday Denial and Procedural Delay Dismissed

Geschäftsnummer 5A_839/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant who is engaged in child support proceedings involving two children from two different mothers. He frequently brings matters related to these proceedings before the Swiss Federal Tribunal. Currently, both support cases are under appeal before the High Court of the Canton of Zurich. The complainant filed a complaint alleging a delay in legal proceedings and requesting that his four-year-old son be allowed to spend holidays with him in 2023, offering to handle home-schooling if necessary. The complaint accuses the court of procedural delay and claims a violation of constitutional rights, specifically regarding alleged delays at the district court level. However, it lacks specific and substantiated claims against the High Court, making it procedurally inadequate for consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 94 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Custody Holiday Denial and Procedural Delay Dismissed: He frequently brings matters related to these proceedings before the Swiss Federal Tribunal. Currently, both support cases are under appeal before the High Court of the Canton of Zurich. The complainant filed a complaint alleging a delay in legal proceedings and requesting that his four-year-old son be allowed to spend holidays with him in 2023, offering to handle home-schooling if necessary. The complaint accuses the court of procedural delay and claims a violation of constitutional rights, specifically regarding alleged delays at the district court level. However, it lacks specific and substantiated claims against the High Court, making it procedurally inadequate for consideration.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung (Kinderbelange) Verfahrensverzögerungen Sorgerechtsverfahren verzögerter Familiennachzug Sistierung des Verfahrens Elternurlaub oder Urlaub aus familiären Gründen Ausübung des Besuchsrechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure due to lack of a substantive legal request and insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_839/2023

Urteil vom 30. November 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Kinderbelange),

Beschwerde gegen den Verfahren des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, (LZ230026-O/Z02).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht sich mit zwei Kindern bzw. mit zwei Müttern in Unterhaltsverfahren gegenüber und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht. Beide Unterhaltsverfahren sind momentan berufungsweise vor dem Obergericht des Kantons Zürich hängig (vgl. zuletzt die beiden Urteile 5A_849/2023 und 5A_896/2023 heutigen Datums).

Vorliegend geht es sinngemäss um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche der Beschwerdeführer in einem Verfahren gegen das Obergericht einreicht. Er stellt den Antrag, dass sein vierjähriger Sohn schnellstmöglich Ferien bei ihm machen dürfe; die Ferien seien noch 2023 zu erlauben und er würde bei Bedarf mit ihm Home-Schooling machen.

Erwägungen:

1. Grundsätzlich können nur kantonal letztinstanzliche Entscheide beim Bundesgericht angefochten werden ( Art. 75 Abs. 1 BGG ). Nach Rückfrage mit dem Obergericht ist in der letzten Zeit kein solcher Entscheid ergangen, welcher anfechtbar sein könnte, und ein solcher wäre auch aus den beigezogenen kantonalen Akten nicht ersichtlich. Indes enthält die Beschwerde durchaus den sinngemässen Vorwurf der Rechtsverzögerung und diesbezüglich kann jederzeit Beschwerde geführt werden ( Art. 94 BGG ).

2. Auch Rechtsverzögerungsbeschwerden unterliegen freilich den allgemeinen Begründungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 BGG . Der Beschwerdeführer tut indes nicht konkret dar, inwieweit das Obergericht das momentan hängige Berufungsverfahren verzögern soll, und solches ist aus den beigezogenen Akten auch nicht ersichtlich. Vielmehr beklagt er sich in allgemeiner Weise über eine Verletzung von Art. 8 und 9 BV . Ansatzweise konkretisierende Vorwürfe betreffend angeblicher Verfahrensverschleppung erhebt der Beschwerdeführer einzig in Bezug auf das Bezirksgericht; dabei geht es allerdings nicht um ein kantonal letztinstanzliches Verfahren ( Art. 75 Abs. 1 BGG ); hier hätte zuerst eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden müssen.

3. Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerde an einem sachbezogenen Rechtsbegehren und ist sie im Übrigen offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli