Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_839/2022 KI-generiert

Execution of Divorce Judgment Property Sale Dispute

Geschäftsnummer 5A_839/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this Swiss Federal Tribunal case, a woman appeals a decision related to the enforcement of a divorce settlement initially rendered by the Family Court of Baden on July 2, 2019. The divorce agreement included selling a jointly-owned property by a specific real estate firm by July 31, 2020. The husband filed an enforcement request on March 21, 2022, leading the District Court of Baden to authorize the property's sale for 630,000 CHF, splitting the net proceeds after legal costs. The woman unsuccessfully contested this decision with the Aargau Cantonal Court on September 26, 2022, and subsequently brought her case, without legal representation, to the Swiss Federal Tribunal. She seeks to prevent the sale and demands the right to sell the property at a higher price, asking for unentitled legal aid and a suspension of proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Execution of Divorce Judgment Property Sale Dispute: The divorce agreement included selling a jointly-owned property by a specific real estate firm by July 31, 2020. The husband filed an enforcement request on March 21, 2022, leading the District Court of Baden to authorize the property's sale for 630,000 CHF, splitting the net proceeds after legal costs. The woman unsuccessfully contested this decision with the Aargau Cantonal Court on September 26, 2022, and subsequently brought her case, without legal representation, to the Swiss Federal Tribunal. She seeks to prevent the sale and demands the right to sell the property at a higher price, asking for unentitled legal aid and a suspension of proceedings.

Schlagwörter

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Vollstreckung eines Scheidungsurteils Kauf Scheidungsurteil güterrechtliche Auseinandersetzung Auslegung von Urteilen Erbschaftsteilung Zuschlag bei der Versteigerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to be processed because it was obviously not sufficiently substantiated.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_839/2022

Urteil vom 3. November 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vollstreckung eines Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, vom 26. September 2022 (ZSU.2022.167).

Sachverhalt:

Die Ehe der Parteien wurde mit Entscheid des Familiengerichts Baden vom 2. Juli 2019 geschieden, unter Genehmigung der Scheidungskonvention, in welcher u.a. der Verkauf der gemeinsamen Liegenschaft durch eine näher bezeichnete Immobilienfirma bis spätestens 31. Juli 2020 vereinbart war.

Mit Vollstreckungsgesuch vom 21. März 2022 ersuchte der Ehemann beim Bezirksgericht Baden um Vollstreckung des vereinbarten Verkaufs.

Mit Entscheid vom 12. Juli 2022 hiess das Bezirksgericht das Gesuch gut und erklärte den Ehemann als berechtigt, im Sinn eines Stellvertreters der Ehefrau den (näher bezeichneten) Kaufvertrag mit der (näher bezeichneten) Käuferin für Fr. 630'000.-- abzuschliessen, wobei der Nettoverkaufserlös nach vorgängiger Tilgung des Prozesskostenvorschusses und des Anwaltshonorars hälftig zu teilen sei.

Mit Entscheid vom 26. September 2022 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Beschwerde ab.

Mit Beschwerde vom 1. November 2022 wendet sich die Ehefrau (nunmehr ohne anwaltliche Vertretung) an das Bundesgericht, zusammengefasst mit den Begehren, den Liegenschaftsverkauf zu verhindern, das Grundstück für Fr. 780'000.-- zu verkaufen, ihr das alleinige Recht zum Liegenschaftsverkauf zu bewilligen und den Erlös zwischen den Parteien hälftig zu teilen. Ferner verlangt sie die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt bildet nicht der erstinstanzliche, sondern ausschliesslich der oberinstanzliche Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ) und in der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die im Originaltext ungelenk formulierten Rechtsbegehren, die Ausführungen zum Formellen und der polemische Schlusssatz, es gehe um Rechtsmissbrauch und gewaltsame Beschlagnahme von Privateigentum, stammt offensichtlich von der Beschwerdeführerin. Die materielle Beschwerdebegründung ist indes eine (minimal gekürzte) wortidentische Übernahme der von ihrem damaligen Anwalt an das Obergericht eingereichten kantonalen Beschwerde. Entsprechend nimmt der Text ausschliesslich auf den erstinstanzlichen Entscheid und nirgends auf die Erwägungen des oberinstanzlichen Entscheides Bezug. Dem schliesst sich ein (möglicherweise ebenfalls aus einer kantonalen Eingabe übernommener) Text an, welcher ebenfalls keinen Bezug auf den obergerichtlichen Entscheid nimmt.

3. Die Beschwerde ist damit offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

Damit ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Mangels einer Bezugnahme auf den obergerichtlichen Entscheid konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli