Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_839/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Concise Legal Reasoning

Geschäftsnummer 5A_839/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed a legal petition for debt enforcement against an association for a sum of CHF 903,874.25 as compensation but was denied by the District Court of Zurich due to the absence of a suitable legal opening title. This decision was upheld by the Higher Court of the Canton of Zurich. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that his complaint had little chance of being accepted, indicating his intention to eventually bring the matter to the European Court of Human Rights. The Federal Tribunal found the complaint inadequately reasoned, as it did not address the legal issues of the lower court decisions, and characterized it as frivolous and abusive.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Appeal Dismissed for Lack of Concise Legal Reasoning: This decision was upheld by the Higher Court of the Canton of Zurich. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that his complaint had little chance of being accepted, indicating his intention to eventually bring the matter to the European Court of Human Rights. The Federal Tribunal found the complaint inadequately reasoned, as it did not address the legal issues of the lower court decisions, and characterized it as frivolous and abusive.

Schlagwörter

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Rechtsöffnung Betreibungsforderung Sistierung des Verfahrens Klageschrift Vollstreckungsentscheid Vorabentscheidungsverfahren Auslegung von Urteilen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to reject the appeal without entering into consideration due to a lack of sufficient reasoning and vexatious/abusive conduct.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs because the appeal was not granted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_839/2020

Urteil vom 26. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verein B.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. September 2020 (RT200117-O/U).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 31. Juli 2020 wies das Bezirksgericht Zürich das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 12 - für Fr. 903'874.25 Schadenersatz nebst Zins - ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2020 Beschwerde. Mit Urteil vom 11. September 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. Das Bezirksgericht hat das Rechtsöffnungsgesuch mangels Rechtsöffnungstitels abgewiesen, was vom Obergericht geschützt worden ist.

Der Beschwerdeführer geht darauf mit keinem Wort ein. Stattdessen schildert er die Prozessgeschichte und macht aufgrund seiner Erfahrungen mit der Justiz geltend, es sei höchst unwahrscheinlich, dass seine Beschwerde vom Bundesgericht angenommen werde. Er erwarte das ablehnende Urteil, um an den EGMR gelangen zu können.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg