Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_837/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Jurisdiction in Inheritance Division Appeal Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_837/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute over an inheritance division between a complainant and his sister, who are heirs to their father's estate, who passed away in 2012. The complainant filed a lawsuit for the division of the inheritance in February 2021, which the Zurich District Court dismissed due to the complainant's failure to pay the court costs after being denied free legal assistance. Following unsuccessful appeals, the complainant sought to revise this decision in June 2024, but the district court rejected the attempt in August 2024. The Zurich Cantonal Court also declined to proceed with the case in November 2024, citing the absence of new revision grounds and affirming that the initial ruling could not be contested through revision. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Refuses Jurisdiction in Inheritance Division Appeal Due to Insufficient Substantiation: The complainant filed a lawsuit for the division of the inheritance in February 2021, which the Zurich District Court dismissed due to the complainant's failure to pay the court costs after being denied free legal assistance. Following unsuccessful appeals, the complainant sought to revise this decision in June 2024, but the district court rejected the attempt in August 2024. The Zurich Cantonal Court also declined to proceed with the case in November 2024, citing the absence of new revision grounds and affirming that the initial ruling could not be contested through revision. Subsequently, the complainant appealed to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Erbteilung (Revisionsbegehren) sachliche Unzuständigkeit Erbteilung Revision eines Entscheids materielle Begründung unentgeltliche Rechtspflege Rechtsstaat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because it was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the application for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_837/2024

Urteil vom 13. Dezember 2024

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erbteilung (Revisionsbegehren),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. November 2024 (RB240028-O/U).

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer und seine Schwester sind die gesetzlichen Erben ihres im Jahr 2012 verstorbenen Vaters. Am 3. Februar 2021 reichte er gegen diese eine Teilungsklage ein, auf welche das Bezirksgericht Zürich nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 22. April 2021 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat. Den hiergegen bis vor Bundesgericht ergriffenen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden.

Am 28. Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht ein Revisionsgesuch, welches mit Urteil vom 29. August 2024 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. November 2024 nicht ein, wobei es festhielt, dass der Beschwerdeführer vor erster Instanz ohnehin keine möglichen Revisionsgründe vorgebracht habe und er den auf der rechtskräftig verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege bzw. des nicht geleisteten Kostenvorschusses basierenden seinerzeitigen Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts vom 22. April 2021 auch gar nicht mit Revision anfechten könnte; gleichzeitig wies es das für das Berufungsverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). Sodann hat die Beschwerde diesbezüglich ein Rechtsbegehren zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).

2. Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass es ihr an einem topischen Rechtsbegehren mangelt. Sodann geht der Beschwerdeführer nicht in sachgerichteter Weise auf die vorinstanzlichen Nichteintretenserwägungen ein. Er hält selbst fest, dass er zwecks Effizienzsteigerung seinen "neuen Revisionsantrag sinngemäss 1:1 auch als Beschwerdeschrift" beim Bundesgericht einreiche, und er äussert sich in allgemeiner Weise zur "langen Vorgeschichte", zur "grobfahrlässigen Unterlassung vom Bezirksgericht, ohne jede Rücksicht auf die Gesamtumstände" und zur angeblichen Gehörsverweigerung des Obergerichts. Dass sich dieses nicht in der Sache mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst hat, liegt indes in den Nichteintretenserwägungen begründet; der Beschwerdeführer müsste wie gesagt im Einzelnen darlegen, inwiefern diese Recht verletzen sollen.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Soweit der Beschwerdeführer auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, was aus der Eingabe nicht ganz klar wird, ist dieses jedenfalls abzuweisen, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und es damit an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2024

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli