Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_837/2015 KI-generiert

Insufficiently Reasoned Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_837/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the appellant filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Cantonal Court of Valais, which had rejected his submission on the grounds that it did not challenge a decision of a lower supervisory authority. The appellant subsequently supplemented his initial submission and requested both a stay of the proceedings and legal aid. However, the Federal Tribunal found the complaint insufficiently justified, as it failed to address the reasons given by the lower court’s decision. Consequently, the court decided not to accept the appeal, dismissed the request for legal aid, and ordered the appellant to bear the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Insufficiently Reasoned Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: The appellant subsequently supplemented his initial submission and requested both a stay of the proceedings and legal aid. However, the Federal Tribunal found the complaint insufficiently justified, as it failed to address the reasons given by the lower court’s decision. Consequently, the court decided not to accept the appeal, dismissed the request for legal aid, and ordered the appellant to bear the court costs.

Schlagwörter

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Beschwerdeführung Zuständigkeit der Behörden unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verfahrensrügen begründeter Entscheid Forderungseingabe ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was summarily dismissed (not entered into) by the presiding judge due to insufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid was rejected because the appeal was clearly hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_837/2015

Urteil vom 22. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungs- und Konkursamt der Bezirke Leuk und westlich Raron.

Gegenstand

Beschwerdeführung; Zuständigkeit der Behörden,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Oktober 2015.

Erwägungen:

1. A.________ hat mit Eingabe vom 21. Oktober 2015 beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 8. Oktober 2015 Beschwerde erhoben, mit dem diese Instanz auf eine Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weil mit der Beschwerde kein Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde angefochten worden sei. Der Beschwerdeführer hat seine erste Eingabe mit einem weiteren bereits am 20. Oktober 2015 der Post übergebenen Schriftsatz ergänzt. Er ersucht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege.

2.

2.1. Die Beschwerde hat einen Antrag zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.2. Weder die erste Eingabe, die sich auf den Satz "Ich erhebe Beschwerde" beschränkt noch die zweite vom 20. Oktober 2015 nehmen Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz, wonach kein Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde angefochten worden ist. Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) nicht einzutreten.

3. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

4. Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, hat sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt der Bezirke Leuk und westlich Raron und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Beschwerdebehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zbinden