Kantonal Commitment Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertOn September 30, 2022, a duty doctor from the Medical Services of the Health Department of Basel-Stadt ordered the forcible admission of an individual, referred to as A.________, to the University Psychiatric Clinics in Basel. A.________'s subsequent appeal against this order was dismissed by the Basel-Stadt court specializing in such cases on October 11, 2022. Subsequently, on October 31, 2022, A.________ appealed to the Federal Supreme Court, requesting that all medical professionals be prohibited from exercising rights and duties towards him and also seeking compensation and damages. However, the Federal Supreme Court deemed the complaint insufficiently justified in challenging the legal aspects of the forcible admission and did not take it up further.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Kantonal Commitment Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: A.________'s subsequent appeal against this order was dismissed by the Basel-Stadt court specializing in such cases on October 11, 2022. Subsequently, on October 31, 2022, A.________ appealed to the Federal Supreme Court, requesting that all medical professionals be prohibited from exercising rights and duties towards him and also seeking compensation and damages. However, the Federal Supreme Court deemed the complaint insufficiently justified in challenging the legal aspects of the forcible admission and did not take it up further.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to decide not to enter upon the appeal because it was obviously insufficiently reasoned, using the simplified procedure.
Used to decide not to levy court costs given the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_836/2022
Urteil vom 3. November 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Medizinische Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, Malzgasse 30, 4001 Basel.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 11. Oktober 2022 (FU.2022.115).
Sachverhalt:
Am 30. September 2022 ordnete ein Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. Oktober 2022 ab. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2022 wendet sich A.________ an das Bundesgericht mit dem Anliegen, allen Ärzten und Medizinern sei sofort zu untersagen, ihm gegenüber Rechte und Pflichten wahrzunehmen; ferner verlangt er Schadenersatz und Genugtuung.
Erwägungen:
1. Soweit Schadenersatz und Genugtuung verlangt wird, steht dies ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes (fürsorgerische Unterbringung). Im Übrigen kann von einem sinngemässen Begehren im Sinn von Art. 42 Abs. 1 BGG um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung ausgegangen werden.
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Im angefochtenen Entscheid wird der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er beschränkt sich (nebst Bemerkungen bzw. dem Anbringen von Fragen direkt auf dem angefochtenen Entscheid) in seiner Beschwerde darauf, in abstrakter Weise geltend zu machen, er werde gefangengehalten und es werde mit seiner Gesundheit gespielt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Medizinischen Diensten des Gesundheitsdepartementes Basel-Stadt und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli