Petitioner's Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance Affirmed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a divorce proceeding where the lower court had dissolved the marriage and addressed related issues. The appellant sought to contest the decision, initially appealing to a higher court and also requesting legal aid. However, the higher court dismissed his request for a process cost advance and did not grant legal assistance, mandating a payment of CHF 30,000. After failing to meet the payment deadline, the court decided not to hear the appeal. The appellant subsequently filed a complaint against this decision, claiming his inability to pay the advance, but did not provide sufficient grounds to challenge the court's previous rulings regarding his legal aid request. As a result, his appeal was deemed inadequate and was not accepted.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance Affirmed: The appellant sought to contest the decision, initially appealing to a higher court and also requesting legal aid. However, the higher court dismissed his request for a process cost advance and did not grant legal assistance, mandating a payment of CHF 30,000. After failing to meet the payment deadline, the court decided not to hear the appeal. The appellant subsequently filed a complaint against this decision, claiming his inability to pay the advance, but did not provide sufficient grounds to challenge the court's previous rulings regarding his legal aid request. As a result, his appeal was deemed inadequate and was not accepted.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning (simplified procedure).
The request for free legal aid for the Federal Supreme Court proceedings was rejected because the appeal was deemed hopeless from the start.
The appellant was ordered to pay the court costs due to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_836/2018
Urteil vom 23. Oktober 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Schwander,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 13. September 2018 (ZK1 2017 9).
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 19. Dezember 2016 schied das Bezirksgericht Schwyz die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. Der Beschwerdeführer erhob am 1. Februar 2017 Berufung an das Kantonsgericht Schwyz. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. Am 21. September 2017 beantragte er, die Beschwerdegegnerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten und ihm eventuell die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 7. Februar 2018 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab und bewilligte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht. Es verpflichtete ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 30'000.--. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesgericht blieb erfolglos (Urteil 5A_247/2018 vom 7. Mai 2018). Das Kantonsgericht setzte dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 eine neue Zahlungsfrist und am 4. Juli 2018 eine Nachfrist (unter Androhung, dass im Unterlassungsfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde). Mit Verfügung vom 13. September 2018 trat das Kantonsgericht auf die Berufung (einschliesslich des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen) nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer den Vorschuss binnen der Nachfrist nicht geleistet hatte.
Am 5. Oktober 2018 (Grenzübertritt der in Deutschland aufgegebenen Sendung) hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung ( Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 90 BGG ).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nicht in der Lage, einen Kostenvorschuss von Fr. 30'000.-- zu leisten, was er dem Kantonsgericht auch dargelegt habe. Er übergeht jedoch, dass sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden ist (dazu Urteil 5A_247/2018 vom 7. Mai 2018). Dies ist nicht mehr Verfahrensthema und darauf kann nicht zurückgekommen werden. Die Anfechtung des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts, der mit der Nichtbezahlung des Kostenvorschusses begründet worden ist, kann nicht dazu dienen, die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass er beim Kantonsgericht ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund veränderter Umstände gestellt hätte, das übergangen worden wäre. Andere Gründe, weshalb der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts rechtswidrig sein sollte, nennt der Beschwerdeführer nicht.
Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist deshalb abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg