Mother's Appeal Against KESB Expert Opinion Dismissed for Formal Defects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between separated parents concerning their son, born in 2008, who stopped attending school in February 2023 and has been exclusively under home care supported by various professionals. The child's continued absence at significant appointments led the child protection authority (KESB) to request an expert assessment in September 2024 due to insufficient information to make informed decisions. The mother contested this order, but the Bern Cantonal Court did not consider her appeal, citing a lack of adequate reasoning and no irreparable harm. Consequently, the mother filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on December 3, 2024.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Appeal Against KESB Expert Opinion Dismissed for Formal Defects: The child's continued absence at significant appointments led the child protection authority (KESB) to request an expert assessment in September 2024 due to insufficient information to make informed decisions. The mother contested this order, but the Bern Cantonal Court did not consider her appeal, citing a lack of adequate reasoning and no irreparable harm. Consequently, the mother filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal on December 3, 2024.
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KI-generiertThe appeal was not admitted to a full procedure because it was obviously insufficiently reasoned, leading to a decision by the President in a simplified procedure.
The court costs were imposed on the appellant as the losing party.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_835/2024
Urteil vom 13. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Costantino Testa,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Anordnung eines Gutachtens,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 14. November 2024 (KES 24 836).
Sachverhalt:
Die Parteien sind die Eltern eines Sohnes mit Jahrgang 2008. Seit Februar 2023 ging dieser nicht mehr zur Schule und ist ausschliesslich interfamiliär integriert, unter Begleitung durch die Kinderspitex, die Erziehungsberatung, eines Psychiaters und der Berufsberatung. In jüngerer Vergangenheit erschien er zu wichtigen Terminen mit Fachpersonen nicht mehr. Weil der KESB vor diesem Hintergrund die Grundlagen fehlten, um angemessene Anordnungen zu treffen, ordnete sie mit verfahrensleitendem Entscheid vom 23. September 2024 ein Gutachten an. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde der Mutter trat das Obergericht des Kantons Bern mangels einer hinreichenden Begründung und mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht ein. Mit Beschwerde vom 3. Dezember 2024 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3).
Sodann ist zu beachten, dass sich bei Nichteintretensentscheiden der mögliche Anfechtungsgegenstand auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Schliesslich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren aufzuweisen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ).
2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Darlegung der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG . Im Übrigen äussert sich die Beschwerdeführerin auch nicht zu den Nichteintretenserwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern sie kritisiert primär in mannigfacher Hinsicht den Beschwerdegegner (abgeschiedener Ehemann und Vater), was von vornherein nicht Beschwerdethema bilden kann. Ferner hält sie abstrakt fest, dem Sohn gehe es gut und die KESB solle ihn in Ruhe lassen; auch dies steht ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli