Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_835/2020 KI-generiert

Father's Appeal Against Relocation of Children to England Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_835/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case brought before the Swiss Federal Tribunal, the divorced parents of three children were in a legal dispute over the relocation of the children from Switzerland to England. Following their divorce, it was determined in a court ruling on September 24, 2019, that the children would reside with their mother. On March 3, 2020, the mother sought permission from the Aarau Family Court to move the children's residence to England. The father opposed this request, but the Family Court approved the relocation on May 19, 2020. The father then appealed the decision to the Aargau Cantonal Court, which dismissed his complaint in regard to the relocation while returning the case to the Family Court to address contact rights under Swiss law. Dissatisfied with this outcome, the father brought the matter to the Swiss Federal Tribunal on October 6, 2020.

Legislator-Regeste

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Art. 301a Abs. 5 ZGB, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father's Appeal Against Relocation of Children to England Dismissed for Procedural Defects: Following their divorce, it was determined in a court ruling on September 24, 2019, that the children would reside with their mother. On March 3, 2020, the mother sought permission from the Aarau Family Court to move the children's residence to England. The father opposed this request, but the Family Court approved the relocation on May 19, 2020. The father then appealed the decision to the Aargau Cantonal Court, which dismissed his complaint in regard to the relocation while returning the case to the Family Court to address contact rights under Swiss law. Dissatisfied with this outcome, the father brought the matter to the Swiss Federal Tribunal on October 6, 2020.

Schlagwörter

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Bewilligung der Auswanderung der Kinder Wechsel des Kindesaufenthaltsorts verzögerter Familiennachzug Sorgerechtsverfahren Zuwandererkind Scheidungsurteil Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

This article was applied to decide not to enter on the appeal because it was manifestly insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was applied to decide that no court fees would be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_835/2020

Urteil vom 12. Oktober 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

1. C.________,

2. D.________,

3. E.________,

betroffene Kinder.

Gegenstand

Bewilligung der Auswanderung der Kinder,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 7. September 2020 (XBE.2020.39).

Sachverhalt:

Die rubrizierten Parteien sind die geschiedenen Eltern der drei rubrizierten Kinder (Jahrgänge 2013, 2014 und 2017), welche im Scheidungsurteil vom 24. September 2019 unter die Obhut der Mutter gestellt wurden.

Am 3. März 2020 beantragte die Mutter dem Familiengericht Aarau die Bewilligung für die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder nach England. In seiner Vernehmlassung beantragte der Vater die Abweisung des Gesuchs. Mit Entscheid vom 19. Mai 2020 erlaubte das Familiengericht Aarau den Wechsel des Aufenthaltsortes.

Mit Entscheid vom 7. September 2020 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde des Vaters im Zusammenhang mit der Auswanderung ab, soweit es darauf eintrat, wies aber gestützt auf Art. 301a Abs. 5 ZGB das Verfahren zur Regelung des Kontaktrechtes an das Familiengericht zurück.

Mit Beschwerde vom 6. Oktober 2020 gelangt der Vater an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. Die Beschwerde besteht einzig aus einem Rubrum und der Aussage, es werde Beschwerde eingelegt, wobei die Gründe dem Anlageschreiben zu entnehmen seien. Damit ist offensichtlich das beigelegte Schreiben vom 12. September 2020 an die drei urteilenden Richter des angefochtenen obergerichtlichen Entscheides gemeint. Indes muss die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein und auf blosse Verweise kann nicht eingetreten werden ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 141 V 416 E. 4 S. 421).

Ohnehin wären aber die im beigelegten Schreiben enthaltenen Ausführungen nicht geeignet, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer beklagt sich, dass er die Kinder in der Zukunft kaum mehr sehen würde und dass es bestimmt Alternativen gäbe, indem etwa die Kinder in einem Heim in der Schweiz platziert würden oder der neue Ehemann der Mutter in die Schweiz übersiedeln würde. Das Anliegen des Beschwerdeführers ist verständlich und das Obergericht hat denn auch das Verfahren zur Regelung des Kontaktrechtes an die Erstinstanz zurückgewiesen. In Bezug auf die Bewilligung des Wegzuges ist es aber der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gefolgt, wenn es vor dem Hintergrund verschiedener Feststellungen (plausible Motive der Mutter, welche die Heirat mit einem Engländer plant, der dort selbständig erwerbstätig ist und über ein Wohnhaus verfügt; fehlende Kindeswohlgefährdung, indem die Auswanderung für die Kinder nicht mehr als die übliche Umstellung mit sich bringt und insbesondere das unter atypischem Autismus leidende mittlere Kind auch in England angemessen beschult bzw. betreut werden kann) befunden hat, dass es im Kindeswohl liege, wenn die Kinder bei der sie betreuenden Mutter verbleiben können, und deshalb deren Auswanderung zu bewilligen sei.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kinderbeiständin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli