Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_835/2014 KI-generiert

Appeal against Dismissal of Bankruptcy Revision Preliminary Ruling Time-Barred

Geschäftsnummer 5A_835/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute concerning the revision of a decision to open insolvency proceedings. The complainant filed a complaint against a ruling issued by the cantonal court, which had determined that the complaint was not filed in a timely manner following the delivery of the initial decision. The cantonal court criticized the late filing and noted that the complaint lacked the necessary details and legal arguments. As a result, the Federal Tribunal found the complaint inadmissible and subsequently imposed court costs on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal against Dismissal of Bankruptcy Revision Preliminary Ruling Time-Barred: The complainant filed a complaint against a ruling issued by the cantonal court, which had determined that the complaint was not filed in a timely manner following the delivery of the initial decision. The cantonal court criticized the late filing and noted that the complaint lacked the necessary details and legal arguments. As a result, the Federal Tribunal found the complaint inadmissible and subsequently imposed court costs on the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursforderung Revision eines Entscheids Vorentscheid nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation Verfassungsänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Cited as the basis for not entering upon the appeal due to inadmissibility and insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for ordering the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_835/2014

Urteil vom 28. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Y.________ ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Revision Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 16. September 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine erstinstanzliche Nichteintretensverfügung (Nichteintreten auf ein Revisionsbegehren betreffend einen Konkurseröffnungsentscheid) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die angefochtene Verfügung sei dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 1. Juli 2014 zugestellt worden, die 10-tägige Beschwerdefrist ( Art. 321 Abs. 2 ZPO ) sei daher am 11. Juli 2014 abgelaufen, die Beschwerde (Poststempel: 17. August 2014) erweise sich somit als verspätet,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Schadenersatz fordert, weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die angebliche Nichtigkeit des Zwangsanschlusses bei der Beschwerdegegnerin und aller daraus entstehenden Folgen zu behaupten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 16. September 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann