Cantonal Cost Advance Upheld in Dismissed Enforcement Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the plaintiffs appealed against a decision made by the Zurich Cantonal Court, which required one of the appellants to pay a court fee of 3,000 Swiss Francs within a specified timeframe as part of a procedure relating to the reopening of legal proceedings. The Federal Tribunal examined the appeal, noting that it was inadmissible because it contested first-instance decisions rather than final instances and lacked sufficient reasoning regarding the alleged legal and constitutional violations. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and imposed the court costs on the appellant who signed the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 40 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG; Cantonal Cost Advance Upheld in Dismissed Enforcement Appeal: The Federal Tribunal examined the appeal, noting that it was inadmissible because it contested first-instance decisions rather than final instances and lacked sufficient reasoning regarding the alleged legal and constitutional violations. Consequently, the Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and imposed the court costs on the appellant who signed the appeal.
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KI-generiertCited as the basis for not entering into the merits of the appeal due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.
Cited to order the losing party (Appellant No. 2) to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_835/2013
Urteil vom 6. November 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
Verfahrensbeteiligte
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss (Rechtsöffnung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 27. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe u.a. gegen die Verfügung vom 27. September 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das den Beschwerdeführer Nr. 1 (in einem Beschwerdeverfahren betreffend Rechtsöffnung) zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- innerhalb von 10 Tagen aufgefordert hat ( Art. 98 und 101 Abs. 1 und 3 ZPO ),
in Erwägung,
dass in Anbetracht der Unzulässigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ausnahmsweise davon abgesehen werden kann, den (vor Bundesgericht nicht rechtsgültig vertretenen: Art. 40 Abs. 1 BGG ) Beschwerdeführer Nr. 1 zur Mitunterzeichnung der Beschwerde aufzufordern ( Art. 42 Abs. 5 BGG ),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer erstinstanzliche kantonale Entscheide mitanfechten,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf den angefochtenen Entscheid einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtliche Verfügung eingehen,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigen, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 27. September 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführer ausserdem missbräuchlich prozessieren ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer Nr. 2, der die Beschwerde unterzeichnet hat, kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer Nr. 2 auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann